Das Landgericht Frankenthal urteilte, dass einem Radfahrer kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er auf dem Radweg wegen abgestellter Mülltonnen stürzte, die von weitem gut erkennbar waren. In einem solchen Fall handelt der Radfahrer grob fahrlässig, denn er hätte das Hindernis weiträumig umfahren können.