Schießsport

Rechtliches

Urteil: Verein zur Förderung des IPSC-Schießens ist gemeinnützig

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports besteht, erfüllt die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (BFH). Dies gilt auch für die Förderung des IPSC-Schießens – einer dynamischen Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat.