Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer fristlos ausgesprochenen Kündigung? Darf der Arbeitgeber die noch nicht genommenen Urlaubstage heranziehen, um im Falle der hilfsweise ausgesprochenen fristgerechten Kündigung den Arbeitnehmer freizustellen? Nein, entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Der Urlaub bliebe bestehen.
Urlaub
Dienstbefreiung anlässlich eines Streiks?
Auch wenn die Ordnertätigkeit auf einer Demonstration als ehrenamtliche Tätigkeit aufzufassen sei, so muss der Arbeitgeber einen Beamten nicht vom Dienst freistellen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Demonstration im Zuge eines Warnstreiks stattfindet, der sich gegen den Dienstherrn des Beamten richtet. So entschied nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die Klage einer Beamtin aus...
Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Ruht das Arbeitsverhältnis, weil sich der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt, so verliert er nicht seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung ist unabdingbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Urlaubsumrechnung
Das Arbeitsgericht Nienburg hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die bisher im deutschen Urlaubsrecht übliche Umrechnung des noch nicht „verbrauchten“ Urlaubsanspruchs im Falle einer Arbeitszeitverringerung, die mit einer Verringerung der Anzahl von Wochenarbeitstagen einhergeht, mit europarechtlichen Grundsätzen vereinbar sei.
Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise...
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.