Rechtliches

Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

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Ruht das Arbeitsverhältnis, weil sich der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt, so verliert er nicht seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung ist unabdingbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Arbeitnehmerin wollte Urlaubsanspruch abgelten

Eine Arbeitnehmerin hatte sich vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unbezahlten Sonderurlaub genommen. Nach der Beendigung forderte sie ihre Arbeitgeberin auf, die nicht genommenen 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 abzugelten.

Urlaubsanspruch unabdingbar

Zu Recht, wie das BAG entschied. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch erfordert nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an eine Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

Urlaubskürzung nur in Ausnahmefällen

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Quellen

Pressemitteilung des BAG Nr. 22/14