Um die rechtliche Einordnung ihres Arbeitsvertrages ging es bei einer Arbeitnehmerin, die in einem Museum im Servicebereich angestellt war, den Vertrag jedoch nicht mit dem Museum, sondern mit einem anderen Unternehmen geschlossen hatte. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen war zwischen dem Museum und dem Unternehmen vertraglich näher festgeschrieben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüfte...