Rechtliches

Handys für Betriebsratsmitglieder

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Handys für Betriebsratsmitglieder

Die Beteiligten streiten um das Zurverfügungstellen von Mobiltelefonen.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihm ist ein Betriebsrat für das Bodenpersonal gebildet, der aus 33 Mitgliedern besteht. Dieser ist für etwa 6500 Mitarbeiter zuständig. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung. Weitere 13 Betriebsratsmitglieder verfügen aus dienstlichen Gründen über ein Mobiltelefon. Für die verbleibenden 16 Betriebsratsmitglieder begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung je eines Mobiltelefons.

Der Betriebsrat will damit die Erreichbarkeit seiner Mitglieder während Meetings und bei eventuellen Ortsbegehungen, bei denen keine Erreichbarkeit per Festnetzanschluss besteht, sicherstellen. Der Umfang der Zeit, in denen die Betriebsratsmitglieder nicht über das Festnetz erreichbar sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Auskunft der Einkaufsabteilung des Arbeitgebers liegen die Kosten für ein Handy im Konzern derzeit bei durchschnittlich 22 € pro Monat. Der Betriebsrat geht konzernweit von 32.000 vorhandenen Handys aus. Daraus resultieren aktuell monatliche Kosten von 704.000 €.

Der Arbeitgeber hält die Zurverfügungstellung von Mobiltelefonen für sämtliche Betriebsratsmitglieder für nicht erforderlich. Deshalb komme es auf die Kosten, die insoweit auf ihn zukommen, nicht an.

Aus den Gründen

Die Beschwerde ist begründet. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal zur Verfügung. Die Beschränkung des Sachmittelanspruch des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat.






Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.