Zeugnis mit Wunschformel
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um die Frage, ob in das von der Klägerin beanspruchte Arbeitszeugnis eine sog. Abschlussformel i.S. „guter Wünsche für die Zukunft“ aufzunehmen ist.
Sachverhalt
Im Verfahren haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagten verpflichtet haben, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches ihrem weiteren beruflichen Werdegang förderlich ist und als Bewertung die Gesamtnote „gut“ enthält.
Durch Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagten zur Erteilung eines neu gefassten Arbeitszeugnisses einschließlich der von der Klägerin verlangten Abschlussklausel mit dem Inhalt „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir Frau S alles Gute“ verurteilt. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung, in das Arbeitszeugnis eine entsprechende Wünscheformel aufzunehmen. Entgegen dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils handele es sich bei der begehrten Abschlussformulierung nicht um eine bloße Höflichkeitsfloskel. Allein aus deren Fehlen könne danach eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Arbeitszeugnisses nicht hergeleitet werden.
Aus den Gründen
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die von der Klägerin begehrte Wünscheformel in das zu beanspruchende Arbeitszeugnis aufzunehmen. Auch wenn die gesetzliche Regelung keine Angaben zum Inhalt des Arbeitszeugnisses enthält, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass das gesetzlich zu beanspruchende Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend abgefasst werden muss. Soweit sich ein gerichtlicher Vergleich auf die Formulierung beschränkt, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses, umschreibt dies allein den gesetzlichen Zeugnisanspruch.
Demgegenüber werden in der arbeitsgerichtlichen Praxis – zumeist im Zuge eines Kündigungsrechtsstreits – bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht selten zusätzliche Formulierungen über die Abfassung des Arbeitszeugnisses aufgenommen, welche nicht allein einen Streit um die Leistungsbewertung ausschließen, sondern gerade auch das mitunter schwierige Verhältnis von „Zeugniswahrheit“ und „Wohlwollen“ konkretisieren sollen. Hat der Arbeitgeber etwa die Kündigung auf den Vorwurf schwerwiegender Vertragsverletzungen gestützt und einigen sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe ausgeräumt ist, so wird der Arbeitnehmer, um künftigem Streit um die Abfassung des Arbeitszeugnisses vorzubeugen, u.U. Wert auf die Klarstellung legen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht nur „unerwähnt“, sondern „unberücksichtigt“ bleiben.
Betrifft der Kündigungsrechtstreit das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers, so werden – wie die Praxis zeigt – allein mit der vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses weitere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht immer vermieden. Wird aus diesem Grunde in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird. |
Betrifft der Kündigungsrechtstreit das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers, so werden – wie die Praxis zeigt – allein mit der vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses weitere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht immer vermieden. Wird aus diesem Grunde in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird.
Selbst wenn der gesetzliche Zeugnisanspruch nicht einmal eine solche Höflichkeitsbekundung umfassen sollte, haben sich die Beklagten jedenfalls durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs hierzu verpflichtet. Ein Zeugnis ohne Abschlussformel mit Wünschen für die Zukunft mag als vollständig, wahrheitsgemäß und womöglich auch noch als wohlwollend angesehen werden; dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, kann hingegen ein Zeugnis nicht genügen, welches dem Leser Anlass zum Nachdenken gibt, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis gleichsam grußlos aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet wird.