Rechtliches

Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung

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Anspruch auf Weihnachtsgratifikation

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Sachverhalt

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Aus den Gründen

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.







Praxishinweise


  • Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung muss sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Einzelarbeitsvertrag oder kraft betrieblicher Übung ergeben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderzuwendung besteht nicht.

    In den meisten Tarifverträgen finden sich Regelungen über Gratifikationszahlungen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

  • Wird eine Gratifikation freiwillig gezahlt, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, so entsteht ein Anspruch darauf, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation wiederholt und vorbehaltlos gewährt und hierdurch für die Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber werde die Gratifikation auch in Zukunft zahlen. Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist nach herrschender Meinung nach dreimaliger Zahlung anzunehmen, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen. Um dies zu vermeiden, sollte die jährliche Zahlung einer Gratifikation mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Als Vorbehalt zur Vermeidung des Rechtsanspruches reicht z.B. aus:

    “Die Gratifikation ist eine freiwillige einmalige Zahlung, die das Unternehmen zu einer jährlich wiederkehrenden Zahlung nicht verpflichtet. Sie kann jederzeit widerrufen werden”.

  • Auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch auf eine Gratifikation erwachsen, wenn der Arbeitgeber allen oder einer abzugrenzenden Gruppe von Arbeitnehmern eine Gratifikation gewährt. In diesem Falle kann er nicht bestimmte Arbeitnehmer willkürlich von der Gratifikationsgewährung ausschließen. Es müssen für die unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorliegen.