Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 25.09.2013 zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Werkvertrag Stellung genommen.
Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, also in persönlicher Abhängigkeit geleistet.
Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, so das Bundesarbeitsgericht.
Sachverhalt
In dem Fall stritten die Parteien darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht: Der Kläger ist für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag vom 23. März/1. April 2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land“ vereinbart. Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren.
Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet. Über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht.
Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30. November 2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung iHv. 31.200 Euro inkl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen.
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten.
Praxishinweise
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkvertrags sind folgende Voraussetzungen:
- es handelt sich um eine einmalige Leistung, keine Daueraufgabe,
- Umfang des Werkes und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt,
- es erfolgt eine Abnahme des vereinbarten Werkes,
- die/der Auftragnehmer/in trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung,
- die/der Auftragnehmer/in erbringt keine typischen Arbeitsleistungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
- die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Dienstvertrags erfüllt,
- die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werks (Stücklohn, Pauschalhonorar) und nicht nach Stundensätzen.
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist
- das Weisungsrecht der Auftraggeberin/des Auftraggebers und
- die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin/des Auftraggebers.