Rechtliches

Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchrechts

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Im Falle eines Betriebsübergangs können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Klagt ein Arbeitnehmer nach einem solchen Betriebsübergang auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Betriebserwerber besteht, so kann er dadurch sein Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer verwirken.

Betriebserwerber und Mitarbeiter schließen Vergleich

Eine Catering-Firma hatte 1996 den Betrieb einer Kantine übernommen. Ende 2010 verlor sie den diesbezüglichen Catering-Auftrag. Daraufhin informierte sie den seit 1985 in der Kantine beschäftigten Mitarbeiter, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen neuen Caterer übergehen werde. Dieser Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang, so dass der Mitarbeiter ihn auf Feststellung seines Arbeitsverhältnisses verklagte.

Im Prozess einigten sich der Mitarbeiter und der Betriebserwerber darauf, dass ein Betriebsübergang niemals stattgefunden und ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen niemals bestanden hätte. Der Betriebserwerber verpflichtete sich dafür zur Zahlung von 45.000 Euro an den Mitarbeiter.

Anschließend erklärte der Mitarbeiter gegenüber der ursprünglichen Catering-Firma den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB und klagte auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestünde.

Vergleich verwirkt Widerspruchsrecht gegenüber Betriebsveräußerer

Anders als das Arbeitsgericht wies das Landesarbeitsgericht die Klage des Mitarbeiters ab, weil er sein Recht zum Widerspruch verwirkt hätte. Auch die Revision des Mitarbeiters vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts verwirkt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht, wenn er zunächst auf das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber klagt und dann mit ihm einen Vergleich schließt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis tatsächlich auf den Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses regelt, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines „bereinigten“ Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Praxishinweise
  • Gemäß § 613a Abs. 6 BGB können die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse schriftlich widersprechen.
  • Dafür haben sie einen Monat Bedenkzeit. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der Unterrichtung über den geplanten Betriebsübergang.
  • Die Arbeitnehmer haben die Wahl, ob sie den Widerspruch gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber erklären oder gegenüber dem neuen Betriebsinhaber.
  • Gemäß § 613a Abs. 5 BGB muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform ausführlich unterrichten über

    • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    • den Grund für den Übergang,
    • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
    • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
  • Sind diese Informationen an den Arbeitnehmer nicht oder nur unvollständig erfolgt, dann gilt die oben genannte Monatsfrist nicht.
Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 –