Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer darauf bestehen kann, dass ein Teil seines Lohnes direkt vom Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlt wird. Auch Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld können für den Aufbau einer solchen Zusatzrente genutzt werden, falls der Arbeitnehmer das wünscht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer sich entsprechend über seine Rechte informiert hat und diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend macht.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 21.01.2014 entschieden:
Klage, weil der Arbeitgeber nicht auf den Anspruch hinwies
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger bis zum 30. Juni 2010 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinzuweisen. Hätte er gewusst, dass ein solcher Anspruch besteht, dann hätte er 215,00 Euro seines monatlichen Arbeitseinkommens für Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung aufgebracht. Damit sei ihm ein Schaden in Höhe von 14.380, 38 Euro entstanden.
BAG: Kein Anspruch auf Aufklärung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers nun abgewiesen. Ein Arbeitgeber sei weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Damit fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers.
Praxishinweise
- Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter lediglich einen Mindestlohn nach AEntG bezieht. Ist hier keine Öffnungsklausel im Tarifvertrag enthalten, die besagt, dass Teile des Mindestlohnes für die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden können, kann eine Entgeltumwandlung zur nicht rechtmäßigen Unterschreitung des Mindestlohnes führen.