Rechtliches

Rauchmelder-Pflicht für Wohnungen in Frankreich

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Auch in Frankreich hat man den Vorteil von Rauchmeldern in Wohnbereichen erkannt. Detaillierte Vorschriften regeln nicht nur den Einbau (ein Melder pro Wohneinheit), sondern auch die Kostenfragen. Der Vermieter trägt die Investitionskosten einschließlich der Montage, während der Mieter den Unterhalt (Batterietausch, Funktionsprüfung etc.) übernimmt. Nur die Mieter von kurzzeitig belegten Wohneinheiten, betreutem Wohnen, möblierten Wohnungen und Empfängern von Wohngeld etc. tragen den Unterhalt nicht.

 

Rauchmelder-Vorgaben
  • Der Rauchmelder muss das CE-Zeichen tragen und der harmonisierten europäischen Norm EN 14604 entsprechen.
  • Radioaktive Rauchmelder sind ausdrücklich untersagt.
  • Der Rauchmelder muss ein ausreichend lautes Signal geben, das eine schlafende Person weckt.
  • Für gehörlose Personen sind Melder mit Lichtsignal und Vibration vorgeschrieben.

 

Je nach Alter der Baugenehmigung gibt es unterschiedliche Fristen für die Umsetzung und Ausstattung. Ein Melder pro Wohnungseinheit wird als ausreichend angesehen. Er soll genügend Luftzirkulation haben und am höchsten Punkt mit Abstand zu Wänden sitzen.

 In öffentlich zugänglichen Bereichen sollen keine Melder installiert werden. Die Installation erfordert ein Installationsattest für die Brandversicherung und eine Art „Brandschutzordnung“ ist in öffentlich zugänglichen Bereichen auszuhängen. Hauseingang und Aufzugsnähe werden hierbei empfohlen.

Praxishinweis

Bei Anmietung von Wohnungen für Mitarbeiter in Frankreich ist auf das Rauchmelder-Testat zu achten, da auch der Mieter eine Brandversicherung benötigt, die das Testat verlangt.

 

 

Quelle:

http://www.service-public.fr/actualites/003377.html?xtor=EPR-140