Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat eine Novellierung des Energiedienstleistungsgesetztes (EDL-G) gebilligt, in dem gemäß § 8, Absatz 1 die Durchführung von Energieaudits für alle großen Unternehmen verpflichtend gefordert wird. Die Audits müssen normalerweise vor dem 5. Dezember 2015 abgeschlossen werden; in Verbindung mit dem Nachweis über die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS), das u. a. vom ift Rosenheim angeboten wird, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2016. Dies betrifft große Unternehmen, die mehr als 250 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € bzw. eine Jahresbilanz von mehr als 43 Mio. € verbuchen.
Internationale Zertifizierung
Die notwendigen Energieaudits können idealerweise im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 durchgeführt werden. Der Vorteil liegt in der ganzheitlichen Bewertung des Energieverbrauchs, bei dem eine energetische Kompensation möglich ist, d. h. ältere Anlagen, die nur selten genutzt werden, müssen nicht zwingend erneuert werden. Energieeinsparungen von 10 % im ersten Jahr sind die Regel. Bei bereits bestehenden Managementsystemen (z. B. ISO 90001 ff.) ist eine Erweiterung auf EnMS besonders einfach. Für international tätige Unternehmen ist diese Zertifizierung auch für Anforderungen in anderen Ländern nutzbar, beispielsweise in EU-Ländern, USA oder Asien. Ein EnMS ist auch die Grundlage, um Steuererstattungsanträge zum Spitzenausgleich (SpaEfV) oder zur EEG-Entlastung zu stellen.
National begrenzte Zertifizierung
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit den Nachweis gemäß EN 16247 oder entsprechend dem Umweltmanagementsystem nach EMAS zu führen. Diese beiden Nachweise sind für Anforderungen außerhalb der EU nicht nutzbar.
Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und bietet auf seiner Website Merkblätter und Arbeitshilfen an. Das BAFA wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Kann ein Unternehmen keinen Nachweis vorlegen, wird dies mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet.
Quelle:
Presseinformation ift Rosenheim 15-04-52: Energiedienstleistungsgesetz ab Mai in Kraft, vom 15.04.2015.