Zum Sachverhalt
Der als Jugendlicher eingereiste Nigerianer stellte im Jahr 2002 erfolglos einen Asylantrag. Im Juni 2010 wurde er rechtskräftig wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Mutter seines 2006 geborenen deutschen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug der Strafhaft. Vor und nach dieser Verurteilung war der Nigerianer noch wegen verschiedener anderer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem die Eltern zunächst gemeinsam die elterliche Sorge ausgeübt hatten, wurde sie im Jahr 2011 der Kindsmutter durch gerichtlichen Beschluss allein übertragen. Die beklagte Stadt wies den Nigerianer aus und drohte ihm die Abschiebung an. Der Nigerianer machte mit Widerspruch und Klage geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Kind, weil die Mutter dies verweigere. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Ausweisung ist zwingend geboten
Wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist der Nigerianer nach dem Aufenthaltsgesetz zwingend auszuweisen. Auf ein demgegenüber gewichtiges Interesse am weiteren Verbleib in Deutschland kann er sich nach Ansicht des VG nicht berufen. Er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem deutschen Sohn. Es sei derzeit völlig offen, ob dem Nigerianer daran überhaupt gelegen sei. Eine Kontaktaufnahme könne – wenn gewünscht – (zunächst) auch von Nigeria aus erfolgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem Mann auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. So sei nicht davon auszugehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies ergebe sich aus dem im Jahr 2014 gerichtlich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren.
Quellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2015 – 4 K 589/14.MZ –