Sicherheit

Funk-Rauchmelder als Spion?

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com
Rauchwarnmelder vor dem Bundesverfassungsgericht

Sie retten so manches Menschenleben – die Rauchmelder an den Decken der Wohnungen. Doch einige Rauchmelder-Modelle können mehr als piepsen, wenn Rauch aufsteigt. Per Funk verbundene Melder speichern Daten und können sogar aus der Ferne gewartet werden. Ein Kölner Mieter befürchtet, dass er abgehört werden kann. Er klagt vor dem Bundesverfassungsgericht.

Der Kölner wehrt sich dagegen, dass seine Wohnungsbaugesellschaft solche Geräte im Flur sowie in Wohn-und Schlafzimmer installieren lassen will. (Az.: 1 BvR 2921/15). Gegen einen einfachen Rauchmelder habe er nichts einzuwenden, so der Kläger. Doch der Einbau eines solchen High-Tech-Geräts verstößt gegen seine Grundrechte wie dem auf Unverletzlichkeit der Wohnung. „Das Gerät misst demnach nicht nur möglichen Rauch in der Wohnung. Es kann mittels Funk und Ultraschall sein Umfeld überwachen. Die Daten würden gespeichert und könnten weitergegeben werden“, sagt sein Rechtsanwalt. Die Geräte könnten auch Bewegungsprofile erstellen oder Gespräche aufnehmen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss jetzt entscheiden, ob das tatsächlich gegen Grundrechte verstößt.

Einbau  bis Ende 2016 in NRW Pflicht

Bis Ende 2016 müssen Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In einigen anderen Bundesländern wie z. B. Bayern, Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein  ist der Einbau von Rauchwarnmeldern bereits gesetzlich geregelt, andere Länder wie z.B Berlin und Brandenburg sehen dies nicht vor.

Die Wohnungsbaugesellschaft will die umstrittenen Geräte einbauen, da sie aus der Ferne gewartet werden können. Der Kölner Mieter ist bereits beim Amtsgericht und Landgericht Köln gescheitert. Wann das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Klage entscheidet, steht noch nicht fest.

 

 

Quelle:

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2921/15