Rechtliches

Nicht erlaubt: Tätigkeit als Polizist und private Sicherheitskraft

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Ein Polizeibeamter darf sich ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht als private Sicherheitskraft anstellen lassen. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Rheinland-Pfalz) hat demzufolge nun einen Polizeibeamten, der über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer einer Securityfirma tätig war, aus dem Polizeidienst entfernt.

Ehefrau hatte Sicherheitsfirma übernommen

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des beklagten Polizeibeamten im Jahre 2014 eine Securityfirma übernommen. In diesem Unternehmen war der beklagte Polizeibeamte wie ein Geschäftsführer tätig. Unter anderem war er für die Neukundenwerbung, die Erstellung der Arbeits- und Kundenverträge sowie die Koordination der Firmenaufträge verantwortlich. Im Übrigen war er auch teilweise selbst als Sicherheitskraft eingesetzt.

Tätigkeit sogar während der Dienstzeit und Erkrankungen

Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit war auffallend groß. Nach den Feststellungen des Gerichtes übte der beklagte Polizeibeamte die Tätigkeit im Unternehmen auch aus, während er krankgeschrieben war und teilweise sogar während seines Dienstes aus. Des Weiteren nutzte er seine besonderen Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbestände der Polizei. So hatte der Polizeibeamte beispielsweise geheimhaltungsbedürftige Daten Dritter im Interesse der Sicherheitsfirma abgefragt. Diese „Nebentätigkeit“ war vom Dienstherrn des Polizeibeamten ausdrücklich untersagt worden.

Richter nahmen ein schweres Dienstvergehen an

Die Richter des Verwaltungsgerichtes Trier stellten ein schweres Dienstvergehen des Polizeibeamten fest. Als Konsequenz folgte die Entfernung aus dem Polizeidienst. Als Begründung nahmen die Richter an, dass die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten erheblich infrage gestellt sei. Durch die nicht genehmigte Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe bestehe die erhebliche Gefahr von Interessenkollisionen sowie zudem ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. In der Öffentlichkeit werde es außerdem kritisch gesehen, wenn Polizeibeamte ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dazu nutzten, um sich Nebenverdienste als private Sicherheitskräfte zu verschaffen.

Beamtenberuf zum Vorteil der Nebentätigkeit ausgenutzt

Erst recht gelte dies für den Aufbau eines „Zweitberufes“ im Sicherheitsgewerbe. Es könne kein Verständnis dafür aufgebracht werden, dass ein Repräsentant des Staates ohne Genehmigung derart umfangreich und sogar in Zeiten von Erkrankung und während der Dienstzeit in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten tätig werde. Damit habe der Polizist seinen Beamtenberuf zum Vorteil seiner Nebentätigkeit ausgenutzt.

Gegen die Entscheidung stand den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle:

Presseerklärung Nr. 12/2016 des MJV Rheinland-Pfalz vom 17.03.2016 zum Urteil VG Trier vom 3. Februar 2016 – 3 K 3380/15.TR