Rechtliches

Contra: Landgericht erklärt Dashcam-Aufzeichnungen für unzulässig

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Dashcam mit Bewegungsmelder

Nach den Feststellungen des Landgerichtes parkte die Frau ihren PKW regelmäßig schräg gegenüber dem Anwesen der Kläger. Dabei hatte sie eine aufnahmebereite Bordkamera (sog. Dashcam) an der Windschutzscheibe befestigt. Diese schaltet sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera für einige Minuten auf.

Dadurch wurde der Eingangsbereich des Wohngrundstückes der Kläger, und damit auch die Kläger bei Verlassen, Eintreten oder entsprechendem Aufenthalt im Erfassungsbereich von der Kamera aufgezeichnet. War der Speicher voll, wurden die Daten überschrieben. Am Fenster des Kraftfahrzeugs war ein kleines Schild angebracht, das auf die Bordkamera hinwies.

Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Die Bewohner des Hauses fühlten sich dadurch überwacht und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie forderten die Eigentümerin auf, die Aufzeichnung zu unterlassen, was diese verweigerte.

Das LG Memmingen gab den Anwohnern mit Urteil vom 14.01.2016, Az.: 22 0 1983/13 recht. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, § 6b BDSG, durch die Fahrzeugeigentümerin.

Dieser Verstoß sei auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, § 6b Abs. 1 BDSG. Die Aufnahmen seien nicht für konkret festgelegte Zwecke erstellt worden. Üblicherweise sei die Verwendung von Dash-Cams in Frontscheiben dazu da, Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsunfälle zu dokumentieren. Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr seien verdachtsunabhängig Privatpersonen und private Objekte aufgezeichnet worden.

Daher haben die Kläger nach §§ 1004 I, 823 I, II BGB i.V.m. § 6 b I BD5G einen Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung von Videoaufnahmen wie auch der Vorhaltung einer aufnahmebereiten Bordkamera im dortigen Bereich.

Dashcam Aufzeichnung unzulässiges Beweismittel

Das Gericht wies weiterhin daraufhin, dass die Verwendung der Dashcam Aufzeichnungen als Beweismittel nach seiner Ansicht unzulässig wäre. In Bezug auf die fragliche Videoaufnahme bestehe ein Beweiserhebungsverbot. Denn verbotswidrig erlangte Beweismittel seien nur ausnahmsweise verwertbar, wenn der geschützten Eigensphäre des Klägers überwiegende Interessen gegenüberstünden.

Solche überwiegenden Interessen der Beklagten würden im Fall nicht vorliegen. Die Zulassung einer rechtswidrig erlangten Videoaufnahme würde zu einer weiteren Verbreitung von Dashcams sowie einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung im öffentlichen Verkehr führen, wodurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt würde. Dem sei durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt zu gebieten, sofern es nicht um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als den bloßen Eigentumsschutz gehe.

Damit hat das Landgericht Memmingen in diesem Fall vor dem Zivilgericht anders entschieden als das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss des OLG Stuttgart vom 4.5.2016 – 4 Ss 543/15).

Quellen:

LG Memmingen, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 22 0 1983/13

Meldung des ADAC Nr. 13/2016 (zuletzt abgerufen am 30.05.2016)