Rechtliches

Unfallversicherungsschutz im „Home-Office“?

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Liegt ein Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor, wenn ein Mitarbeiter in seiner Wohnung, in der er an einem Telearbeitsplatz tätig ist, auf dem Weg zur Küche, um dort Getränke zu holen, stürzt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) auseinanderzusetzen.

Sturz auf der Treppe

Eine Frau arbeitete vereinbarungsgemäß im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, ein Getränk zu holen. Dabei rutschte sie auf der ins Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich erheblich.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab; das Bundessozialgericht teilte diese Einschätzung.

Unversicherte private Tätigkeit

Nach Auffassung der Richter lag kein versicherter Arbeitsunfall vor. Die Frau war auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte im Dachgeschoss zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht.

Der Weg war nicht erforderlich, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um ein Getränk zum Trinken zu holen. Damit war sie einer unversicherten privaten Tätigkeit nachgegangen.

Wohnungsspezifische Risiken

Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ nehme einer Wohnung nicht die private, also unversicherte Lebenssphäre.Daher habe die der Wohnung innewohnenden Risiken auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten.

Somit lag kein versicherter Arbeitsunfall vor (BSG, Urteil vom O5. 07. 2016 – B 2 U 5/15 R).

 

Quelle:

RdW Kurzreport 17/ 2016: Kein Unfallversicherungsschutz während Nahrungsaufnahme in einem »Home-Office«