In letzter Zeit haben Verwaltungsgerichte immer wieder Aufenthalts- und Betretensverbote für Fußballhooligans für rechtmäßig erklärt, so etwa Ende letzten Jahres das Verwaltungsgericht Freiburg. Jetzt entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart zu einem Betretungsverbot der Gemeinde Aspach, dass Ortspolizeibehörden von betroffenen Hooligans auch eine Verwaltungsgebühr verlangen können.
Gebühr in Höhe von 150 Euro
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot hatte im entschiedenen Fall die Gemeinde Aspach erlassen. Anlass war ein Spiel der 3. Fußballbundesliga zwischen der SG Sonnenhof Großaspach und dem F.C. Hansa Rostock im April 2016. Das Polizeipräsidium Aalen hatte bei der Gemeinde entsprechende Verbote für Mitglieder der gewaltbereiten Fanszene des F.C. Hansa Rostock beantragt. Diese ist seit längerem bekannt für ihre Gewaltbereitschaft gegen gegnerische Fans und die Polizei.
Die Gemeinde erließ ein Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen sechst Hooligans, die sich deshalb am Spieltag in der Zeit von 14 bis 24 Uhr nicht in dem Bereich der Mechatronic-Arena in Aspach aufhalten durften. Gegen die von der Gemeinde außerdem festgesetzte Gebühr in Höhe von 150 Euro klagte einer der Hooligans. Dessen Anwalt sah grundsätzlichen Klärungsbedarf: Rechtsprechung für Gebührenerhebungen bei einem Betretungsverbot gab es bisher nicht.
Vor Gericht hatte der Hooligan keinen Erfolg
Die Richter hatten zunächst keine Einwände gegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot selbst. Hier gälten „keine allzu strengen Anforderungen“. So genügt es laut Urteil schon, wenn ein Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung diese Gewaltbereitschaft nur durch seine Zugehörigkeit fördert.
Auch mit Blick auf die Gebührenfestsetzung hatten die Richter „weder dem Grunde noch der Höhe nach“ Einwände.
Verhänge eine Gemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde eine Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen einen Hooligan, würden mit der Verhängung des Verbots keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern, so die Richter, Einnahmen für den kommunalen Haushalt zur Kostendeckung beschafft. Das heißt im Klartext: Gemeinden können eine Verwaltungsgebühr erheben, vorausgesetz, es existiert eine entsprechende Gebührensatzung (erlassen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes).
Einen weiteren Einwand des Gebührenschuldners wiesen die Richter zurück: das Aufenthalts- und Betretungsverbot werde im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen, er sei daher nicht der richtige Gebührenadressat. Dem hielten die Richter schlicht entgegen, dass der Holligan die Gebühren durch sein Verhalten veranlasst habe. Und die Gebührenhöhe von 150 Euro bewerteten die Richter dabei als „moderat“ und „angemessen“ (Az. 1 K 6242/16).
