Am 12.11.2015 gegen 8.30 Uhr fertigte die Angeklagte im Klassenraum der K-Schule auf der G-Straße ein Foto ihres Lehrers, des Geschädigten und Zeugen X an und stellte dieses anschließend auf ihre Facebookseite mit dem Kommentar „Behinderter Lehrer ever“. Das Foto war in der Folge sowohl für den Facebook-Freundeskreis der Angeklagten als auch für deren Freunde zu sehen. Nachdem die Angeklagte auf ihr Fehlverhalten angesprochen wurde, löschte sie das Foto wieder.
In der Hauptverhandlung hat die Schülerin ausgeführt, sich über den Lehrer geärgert zu haben, da dieser im Vorfeld ein Foto von ihr ohne ihr Einverständnis für die Homepage der Schule benutzt habe. Daher habe sie sich rächen wollen.
Lehrer am virtuellen Pranger
Beim Cyberbullying stellen Schüler mit gering ausgeprägtem Bewusstsein einzelne ihrer Lehrer im Internet an einen virtuellen Pranger, um dadurch „Spaß“ zu haben oder ihr Verhalten „geil“ zu finden. Die Tatbegehungsweisen reichen von relativ harmlosen Bewertungen und „Notenvergaben“, die möglicherweise noch als freie Meinungsäußerung hingenommen werden können, über verbale Schmähungen aller Art und Collagen, in denen Lehrer auf übelste Weise gedemütigt werden, bis zu hasserfüllten Angriffen, die in allen möglichen Drohungen gipfeln, wie z. B. in „Hinrichtungsvideos“. Die jeweiligen Webseiten sind einem unübersehbaren Nutzerkreis zugänglich.
Die dadurch bei den Opfern ausgelösten Folgen können bis zur Dienstunfähigkeit reichen (Vgl. detailliert Winterhoff, Warum unsere Kinder Tyrannen werden, 9. Aufl., Gütersloh 2008, S. 159 ff.; Ernst, Recht kurios im Internet – virtuell gestohlene Phönixschuhe, Cybermobbing und noch viel mehr, NJW 2009, 1320 ff.; Fassbender/Hebrich, Rechtliche Anforderungen an schulische Ordnungsmaßnahmen wegen Fehlverhaltens im Internet, DVBl. 2016, 216 ff.).
Abhilfe versprechen derzeit nur schulaufsichtliche Maßnahmen, Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe und – wie vorliegend – der (Jugend-)Strafverfolgung.
Fazit:
Stellt ein Schüler das Foto eines Lehrers auf seine Facebookseite mit dem Kommentar „Behinderter Lehrer ever“, liegt im konkreten Fall eine strafbare Beleidigung nach § 185, § 194 StGB und § 1, § 3 JGG vor.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2016 – 137 Ds-70 Js 1831/16-63/16, besprochen in NPA Mai 2017 – Verlags-Archiv Nr. 17-05-17.