Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – (sog. „Panama-Gesetz“) angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 02.06.2017 dem Gesetz zugestimmt1.
Ausgangslage: Veröffentlichung der „Panama Papers“
Mit der Veröffentlichung der sog. „Panama Papers“ im April 2016 wurde erstmals deutlich, welches Ausmaß die Steuerumgehung unter Einsatz von Domizilgesellschaften angenommen hat und welche Möglichkeiten bestehen, die echten Vermögensverhältnisse, Zahlungsströme bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten wirksam zu verschleiern. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) zu erschweren. Durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neue Ermittlungsbefugnisse sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Damit wird das Entdeckungsrisiko steigen und dadurch auch die präventive Wirkung erhöht werden.
Einführung sowie Ausdehnung von Anzeige- und Mitteilungspflichten
Gelingen soll dies durch ein Mehr an Transparenz über »beherrschende« Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten. Dies unabhängig davon, ob eine Drittstaat-Gesellschaft eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet oder nicht. Dazu sieht das Gesetz diverse Maßnahmen vor.
Erweiterung der Anzeigepflichten bei Beteiligungen inländischer Steuerpflichtiger
Die bereits bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften in § 138 AO wird für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht und ab einer Beteiligungsgrenze von 10 % gelten. Zugleich wird die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert. Dies entlastet die mitteilungspflichtigen Steuerpflichtigen wie auch die Finanzverwaltung. Zudem sind künftig Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss besteht, anzuzeigen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht werden der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Steuern auf Einkünfte oder Erträge insoweit gehemmt (§ 170 Abs. 7 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Zugleich kann die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 € geahndet werden.
Mitteilungspflicht Dritter bezüglich Drittstaaten-Gesellschaften
Finanzinstitute sind künftig verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Fall einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht droht den Finanzinstituten die Haftung für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zugleich ist auch hier die Pflichtverletzung bußgeldbewehrt.
Abschaffung des Bankgeheimnisses
Das steuerliche Bankgeheimnis hinsichtlich des Verhältnisses Kreditinstitut – Kunde wird aufgehoben. Mit der Aufhebung stellt der Gesetzgeber klar, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen, die – anders als z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater – keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beachten müssen.
Sammelauskunftsersuchen gesetzlich geregelt
Die nach der Rechtsprechung von BFH und BVerfG bereits bestehende Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen wird in § 93 Abs. 1 a AO gesetzlich verankert. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind weiterhin nicht möglich.
Ausdehnung des sog. Kontenabrufverfahren
Das Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke (§ 93 Abs. 7 AO) wird ausgedehnt, um Verfügungsberechtigungen des inländischen Steuerpflichtigen über Konten oder Depots außerhalb der Bundesrepublik erfassen zu können.
Mitteilungspflicht der Kreditinstitute bezüglich steuerlicher Identifikationsmerkmale
Die Kreditinstitute sollen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. Diese Informationen sollen im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden.
Allerdings kann im Rahmen der Legitimationsprüfung bei bestimmten Kreditkonten auf die Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer verzichtet werden. Die Ausnahmeregelung gilt für Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen 12 000 € nicht übersteigt. Dies soll vor allem den reibungslosen Arbeitsablauf bei der Finanzierung von Verbraucherkrediten sicherstellen (z. B. Finanzierung eines privaten Auto- oder Fernsehkaufs).Verbraucherkredite werden zumindest bei geringen Kreditvolumina selten zur Verschleierung von Zahlungsströmen genutzt.
Davon unabhängig muss das Kreditinstitut weiterhin Name, Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift erheben und speichern. Durch die Bereitstellung dieser Daten kann die Finanzverwaltung den einzelnen Steuerpflichtigen erforderlichenfalls identifizieren.
Änderung bzw. Einführung von Aufbewahrungsfristen
Die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, wird von sechs auf zehn Jahre verlängert. Ferner wurde eine neue Aufbewahrungsverpflichtung von 6 Jahren für Steuerpflichtige geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen beherrschenden Personen soll künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig sein.
Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist
Die Zahlungsverjährungsfrist verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von fünf auf zehn Jahre. Damit wird eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern erreicht.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung wird um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft erweitert (vgl. § 370 Abs. 3 AO).
1 Bundesrats-Drucksache 365/17, besprochen in RdW 2017 Rn. 306.
