Rechtliches

Urteil: Wer haftet für Standfestigkeit eines Bauzauns?

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Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, und zwar von der Aufstellung bis zu seinem Abbau.

In einer stürmischen Nacht stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw und beschädigte diesen erheblich. Der Fahrzeughalter verlangte von der Baufirma Schadenersatz. Diese hatte auf einem Nachbargrundstück mit der Erstellung eines Rohbaus begonnen und hatte zur Sicherung der Baustelle den ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt.

Kontrolle des Zauns

Die Baufirma weigerte sich, Schadenersatz zu leisten. Sie verwies darauf, dass zwischenzeitlich eine andere Firma den Zaun aus Anlieferungsgründen demontiert und wieder aufgestellt habe. Deshalb sei sie nicht mehr für die Kontrolle des Zauns zuständig.

Verkehrssicherungspflicht

Das Amtsgericht München sah dies anders: Durch das Aufstellen des Bauzauns hatte die Baufirma eine Gefahrenquelle geschaffen, für deren Standsicherheit sie zuständig sei. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht bestehe grundsätzlich fort bis der Zaun entfernt werde oder jemand anders die Aufsicht über den Zaun übernehme. Zwar hatte eine Kranfirma den Zaun demontiert und wieder aufgestellt. Dies habe jedoch die Haftung der Baufirma nicht entfallen lassen, da die Kranfirma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht für den Zaun übernommen hatte.

Somit war die Baufirma nach wie vor für den von ihr aufgestellten Bauzaun verantwortlich und hatte somit den durch den Umsturz des Bauzauns entstandenen Schaden zu ersetzen.

AG München, Urteil vom 19.12.2016 – 251 C 15395/16, besprochen in RdW 20/2017.