Rechtliches

Strafzumessung

© AA+W-stock.adobe.com

Bei Strafverfahren, die mediale Aufmerksamkeit erregen, steht oftmals nicht nur für die Prozessbeteiligten, sondern auch für die Öffentlichkeit eine zentrale Frage im Raum: wie hoch wird die Strafe ausfallen? Oftmals löst eine als zu gering empfundene Strafe Empörung aus. Und außerdem kann so auch das Missverständnis entstehen, eine „Tat x“ führe grundsätzlich zu „Strafe y“. Gerade letzteres könnte jedoch falscher nicht sein. Dies deshalb, weil die genaue Bemessung einer individuellen Strafe ein komplexes Verfahren voraussetzt. Keine Tat ist genauso wie die andere, und das spiegelt sich auch in der Bestrafung nieder. Deren Bemessung dem Laien etwas näher zu bringen, ist Ziel des folgenden Beitrags.

1. Sinn und Zweck von Strafe

Strafe ist eines der meistdiskutiertesten Elemente des Rechtsstaats, und dies schon seit der Antike. Während erste Rechtssysteme ein sehr simples Strafsystem hatten, das nur auf Vergeltung ausgelegt war („Auge um Auge, Zahn um Zahn“), so ist dies heute vielschichtiger und mit einer Strafe werden mehrere Ziele verfolgt. Es sind dies im Einzelnen:

  • Abschreckungsprävention, also das Abhalten Dritter von der Begehung einer Straftat
  • Spezialprävention, also die Sorge darum, dass der Täter nicht entsozialisiert wird (Stichwort: Resozialisierung)
  • Positive Generalprävention, also die Stabilisierung des Wertesystems, indem der Bevölkerung gezeigt wird, dass der Rechtsstaat eine gerechte Strafrechtspflege vornimmt
  • Sühne des Täters und Genugtuung für die Opfer (diese beiden Punkte sind umstritten)
2. Strafrahmen

Wenn das schuldhafte Begehen einer Straftat im Prozess festgestellt wurde (ob durch Geständnis oder Beweisführung), so ist es am Richter oder der Richterin, dies festzustellen und eine entsprechende Strafe auszusprechen.

a. Allgemeiner Strafrahmen

Hier gilt es zunächst, den Strafrahmen festzulegen. Bei nur einer einzelnen begangenen Tat, die auch nur einen Straftatbestand erfüllt, lässt sich der grundsätzliche Rahmen dem Gesetz entnehmen. Zum Beispiel sieht § 242 StGB für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das heißt: von 5 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Gefängnis ist alles möglich. Dies liegt daran, dass es viele verschiedene Arten von Diebstählen gibt und das heimliche Stibitzen einer Erdbeere auf dem Wochenmarkt natürlich nicht gleichzusetzen ist mit der Entwendung eines millionenschweren Kunstwerks. Das Strafrahmensystem ist komplex, es gibt etwa Strafrahmenverschiebungen für besonders schwere Fälle (wie etwa die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch im Vergleich zur „normalen“ Nötigung), hier ins Detail zu gehen ist an dieser Stelle jedoch nicht notwendig. Wichtig ist hier nur, die Grundprinzipien zu verstehen.

b. Tateinheit und Tatmehrheit

Zumeist werden durch eine Tat alleine mehrere Straftatbestände erfüllt. Und es gibt Fälle, da begeht ein Täter mehrere Straftaten. Hat ein Täter oder eine Täterin mehrere Taten unabhängig voneinander begangen (also ein Diebstahl hier, eine Schlägerei da, Drogenbesitz, etc.), so nennt man das Tatmehrheit. Dann wird eine Gesamtstrafe gebildet, die höchste Einzelstrafe wird also erhöht, das Ergebnis darf aber nicht so hoch sein wie die Summe aller Einzelstrafen (5 Jahre plus 2 Jahre können also maximal zu 6 Jahren und 11 Monaten führen; Ausnahme: eine der Einzelstrafen lautet lebenslänglich, also vor allem bei Mord, dann kann auch die Gesamtstrafe lebenslänglich lauten).

Erfüllt eine Tat mehrere Straftatbestände (betrügt etwa jemand mehrere Menschen durch eine Handlung, liegen dennoch mehrere Betrugsfälle vor), werden die Strafen kombiniert. Es wird der Rahmen des am schwersten strafbewehrten Gesetzes gewählt, der nach unten aber nicht milder angewandt werden kann als die übrigen betroffenen Strafvorschriften es zulassen. Wäre also eine der Taten mit 0-5 Jahren bedroht und eine andere mit 1-3 Jahren, so läge der Rahmen bei Einheit beider Taten bei 1-5 Jahren.

3. Einordnung der Tat in den Strafrahmen

Steht der Strafrahmen erst einmal fest, so geht es für Richter oder Richterin erst richtig los. Denn jetzt gilt es, die genaue Täterschuld zu ermitteln und dementsprechend den teilweise sehr umfangreichen Rahmen (z.B. 1 Monat -5 Jahre) auf genau eine, möglichst tat- und schuldangemessene Zahl herunterzubrechen. Hierzu sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Die Person des Täters oder der Täterin sowie die genaue Tatbegehung und das Verhalten im Nachhinein sind demnach von großer Bedeutung und führen dazu, dass, wie eingangs erwähnt, eine simple Rechnung „Tat x = Strafe y“ niemals funktionieren kann. Etwa kann eine vergleichsweise leichte Tat bei entsprechend hohem Vorstrafenregister härter bestraft werden als ein grundsätzlich schwereres Vergehen bei einem unbescholtenen Bürger. Zum Verhalten nach der Tat zählt dabei natürlich auch, inwieweit sich ein Täter oder eine Täterin geständig zeigen, mit den Behörden zusammenarbeiten und wie sie sich im Prozess selbst verhalten. Eine Aufgabe des Strafverteidigers ist es deshalb, seinen Mandanten entsprechend im Zaum zu halten und gerade in ausweglosen Verfahren dazu zu bewegen, möglichst einsichtig und kooperativ zu sein.

4. Die Auswahl der Art der Strafe

Zusätzlich zur genauen Strafhöhe muss ein Richter noch entscheiden, wie denn bestraft wird. In Frage kommen hier die Freiheitsstrafe, die Freiheitsstrafe auf Bewährung und die Geldstrafe.

a.Geld oder Freiheitsstrafe?

Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich erst ab 1 Monat ausgesprochen werden, so dass bei Strafen von 5 (weniger geht nicht) bis 29 Tagen die Geldstrafe zwingend ist. Die Geldstrafe bemisst sich dabei ganz individuell nach den Vermögensverhältnissen der verurteilten Person, genauer nach deren Nettoeinkommen, es wird also geschaut, was der- oder diejenige täglich verdient. Bei Arbeitslosen etwa geht man von ca. 10 € am Tag aus, während der Fußballer Marco Reus wegen Fahrens ohne Führerscheins 2014 zu 90 Tagessätzen zu je 6.000 € verurteilt wurde.

Bei einer Strafe von 1 bis 6 Monaten hat die Geldstrafte den Vorrang, eine Freiheitsstrafe soll also nur dann verhängt werden, wenn dies unerlässlich ist. Das Gericht muss also wirklich der Überzeugung sein, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht.

Beträgt die Strafe zwischen 6 und 12 Monaten, so ist eine entsprechende Geldstrafe nicht mehr unbedingt als milder anzusehen, weshalb es hier keinen generellen Vorrang der Geld- vor der Freiheitsstrafe mehr gibt.

Wenn die Strafhöhe zwischen 1 und 2 Jahren liegt, ist die Geldstrafe grundsätzlich ausgeschlossen und kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handelt (siehe oben unter 1 b), also wenn mehrere Strafen geringeren Umfangs zusammengerechnet werden.

Ab zwei Jahren ist dann die Geldstrafe vollständig ausgeschlossen und es können nur noch Freiheitsstrafen erteilt werden.

b. Bewährung ja oder nein

Entscheidet sich der Richter oder die Richterin für eine Freiheitsstrafe, so muss er noch entscheiden, ob diese auf Bewährung erfolgt oder nicht. Bewährung bedeutet, dass die Strafe ausgesetzt, also nicht vollstreckt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (sog. „positive Kriminalprognose“). Bewährt sich die verurteilte Person nicht, also begeht sie während der Bewährungsfrist Straftaten oder verstößt massiv gegen Weisungen und Auflagen, kann die Bewährung widerrufen und die Freiheitsstrafe vollstreckt werden.

Eine Bewährungsstrafe ist nur bei Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren möglich. Auch ab 1 Jahr Freiheitsstrafe stellt sie schon die Ausnahme dar, so dass sie nur unter besonderen Umständen möglich ist. Darunter, also zwischen 6 Monaten und 1 Jahr ist die Aussetzung bei positiver Kriminalprognose zwingend. Unter 6 Monaten ist grundsätzlich, bis auf absolute Ausnahmen, auf Bewährungsstrafe zu entscheiden.