Rechtliches

Sturz im Fitnessstudio des Kreuzfahrtschiffs bei schwerem Seegang

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Eine Frau unternahm eine vierwöchige Kreuzfahrt. An einem Tag herrschte massiver Seegang. Die Frau suchte gleichwohl das an Bord befindliche Fitnessstudio auf. Sie betrat dort zunächst ein Laufband. Da der vorangegangene Nutzer dieses jedoch noch desinfizieren wollte, trat sie wieder von dem Trainingsgerät herab. Zugleich – so ihr Vortrag – sei sie aufgrund der witterungsbedingten starken Ruckbewegung des Schiffs gestürzt. Sie verletzte sich erheblich an der Hüfte. Nach Rückkehr von der Urlaubsreise verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie begründete dies damit, dass der Reiseveranstalter sie nicht ausreichend über die Gefahren an Bord bei schwerem Seegang und bei Nutzung des Fitnessstudios informiert habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz1 vermochte demgegenüber keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters festzustellen und wies die Zahlungsklage der Frau komplett ab.

Keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Nach Ansicht des Gerichts war kein Anspruch der Frau wegen unzureichender Sicherung vor Gefahren bei schwerem Seegang ersichtlich.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schaffe, müsse Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters einer Schiffskreuzfahrt müsse daher Maßnahmen vorsehen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Allerdings sind diese Sicherungserwartungen gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen vor Augen stehen müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Ausgehend hiervon kam im vorliegenden Fall eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Sturzverletzung nicht in Betracht.

Es fehlte bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem großen Kreuzfahrtschiff nur vorsichtig bewegen dürfe und für seine eigene Sicherheit sorgen müsse, liege auf der Hand. Hierbei müsse jeder einzelne Passagier für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe.

Der von der verletzten Frau eingeforderte Aufklärungshinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, insbesondere bei schwerem Seegang, beziehe sich daher auf eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse.

Durch den Sturz im Fitnessstudio habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Passagierin verwirklicht. Es sei jedem vernünftig denkenden Reisenden klar, dass die Benutzung von Fitnessgeräten bei sehr unruhiger See auch in einem großen Passagierschiff durch plötzliche seegangbedingte Schiffsbewegungen gefährlich werden könne.

Somit schieden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Frau gegen den Reiseveranstalter aus.

 

1 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2018 – 5 U 351/18, besprochen in RdW 20/2018