Nicht nur in österreichischen Skigebieten, auch in Bayern leidet die Bevölkerung unter dem Schneechaos. Weil die Behörden sich zuerst um die wirklich gefährdeten Dächer, Zufahrten und Straßen kümmern, sind manche Bewohner derzeit hoffnungslos eingeschneit und hoffen vergeblich auf Hilfe von außen. Was aber, wenn sie zur Arbeit pendeln müssen? Bekommen sie nun „schneefrei“ vom Arbeitgeber?
Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko
„Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeit kein Lohn. Wer es also nicht zur Arbeit schafft, kann nicht weiterhin auf sein Gehalt hoffen.
Ausnahmen davon macht zwar etwa das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitgeber verpflichtet, kranke Mitarbeiter für bis zu 6 Wochen weiter zu bezahlen. Auch beim Tod eines nahen Verwandten etwa oder wichtigen Behördengängen muss der Arbeitgeber weiter zahlen. Auch, wenn wegen des schlechten Wetters der Kindergarten oder die Schule des Kinders unvorhergesehen geschlossen wird, kann eine Fortzahlung des Gehalts gesichert sein.
Ist der Arbeitnehmer aber eingeschneit, greift dies nicht. Stattdessen trägt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Arbeitnehmer das sog. Wegerisiko, nicht bzw. nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies gilt nicht nur bei verschneiten Straßen, sondern auch, wenn man derzeit in Österreich eingeschneit ist und seinen Urlaubsort wegen der Straßensperrungen nicht verlassen darf. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers für die verlorene Arbeitszeit kürzen darf. Ausnahmen hiervon können allenfalls durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Das mag auf den ersten Blick unfair erscheinen – schließlich kann der Arbeitnehmer nichts für das schlechte Wetter. Nur: Der Arbeitgeber kann auch nichts dafür. Hier geht es auch nicht um das Verschulden, sondern um eine Risikoverteilung. Anders wäre es beispielsweise zu beurteilen, wenn der Betrieb selbst wegen des Wetters stillgelegt werden muss. Dies wiederum läge im Risikobereich des Arbeitgebers.
Dass diese Regelung durchaus fair ist, zeigt sich auch darin, dass der Arbeitnehmer zwar möglicherweise auf sein Gehalt verzichten, nicht aber mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung rechnen muss. Denn diese setzt ein Verschulden voraus. Das aber kann dem eingeschneiten Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Zumindest dann nicht, wenn er alles versucht hat, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen, z.B. früh aufzustehen, Winterreifen aufzuziehen, ggf. Schneeketten anzulegen oder ein anderes Verkehrsmittel bzw. einen anderen Weg nutzen. Außerdem muss der Arbeitgeber frühzeitig über den Ausfall informiert werden.
Schließlich hat der Arbeitnehmer durchaus Möglichkeiten, wie er dem Verlust seines Gehalts entgegenwirken kann: Er kann z.B. Urlaub beantragen oder Überstunden abbauen und die ungeplante Freizeit in der Behausung oder, wenn dies ungefährlich möglich ist, im Schnee verbringen. Alternativ kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit bestehen, vom „Home Office“ aus zu arbeiten oder die verlorene Arbeitszeit nachzuarbeiten.“