Ein Autofahrer befuhr eine innerörtliche Straße. Nachdem er sein Fahrzeug wegen der in gleicher Richtung auf demselben Fahrstreifen neben ihm auf ihren Fahrrädern fahrenden Personen wegen einer Fahrbahnverengung abbremsen musste, überholte er die beiden Radfahrer mit seinem Pkw. Er setzte sich neben sie und fuhr über eine Strecke von etwa 250 m dicht links neben den Radfahrern her und versuchte sie gegen die parkenden Wagen zu drängen. Der Autofahrer nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, die Radfahrer durch eine Kollision entweder mit seinem eigenen Pkw oder mit den parkenden Autos schwer zu verletzen. Er wurde vom Amtsgericht wegen des entsprechenden Straßenverkehrsvergehens verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit entzogen. Gegen diese Entziehung der Fahrerlaubnis ging der Autofahrer vor, hatte jedoch damit beim Landgericht Berlin1 keinen Erfolg.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis war nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Es lagen dringende Gründe hierfür vor. Denn aufgrund einer Zeugenaussage stand fest, dass er die Radfahrer in gefährlicher Weise bedrängt hatte. Hieraus ergebe sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen sei (§ 69 Abs. 1 StGB).
Kein Absehen vom Fahrverbot wegen schwerwiegenden Folgen
Auch soweit der Autofahrer anführte, auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen in besonderem Maße angewiesen zu sein, ändert dies nichts am Entzug der Fahrerlaubnis. Persönliche Belastungen, die sich für den ungeeigneten Kraftfahrer aus der Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, haben für die Entscheidung, ob diese Maßregel angeordnet wird, im Interesse der Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen nach sich zieht; auch in diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis bei festgestellter Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stets zu entziehen.
Zwar sei anzuerkennen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis, etwa bei Berufskraftfahrern oder Vertretern, eine überdurchschnittliche Härte darstellen könne, da diese Personen ganz besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen seien. Umgekehrt müsse jedoch gerade dieser Personenkreis insoweit in erhöhtem Maße Vorsicht walten lassen. Die häufige Nutzung des Fahrzeugs kann jedoch nicht maßgebend sein, weil anderenfalls trotz Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade solche Personen die Fahrerlaubnis behalten dürften, die in erheblichem Umfang am Straßenverkehr teilnehmen. Ein derart widersprüchliches Verhalten, das bei konsequenter Anwendung, etwa bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung durch Führerscheinentzug für den Betreffenden, gleichsam zu einem „Freibrief“ für Fehlverhalten im Straßenverkehr führen müsste, ist vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht beabsichtigt. Daher habe es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbleiben.
1 Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. März 2018 – 538 Qs 22/18, besprochen in RdW 2018 Rn. 465.