Erneut hat ein Verwaltungsgericht (VG) bestätigt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe eines Motorradclubs ein Waffenverbot rechtfertigt. In einem aktuellen Urteil wies das VG Freiburg die Klage eines Mitglieds des Hells Angels Motorcycle Club (HAMC) ab (Az. 3 K 5562/18).
Gremium MC, Hells Angels, Banditos
Immer wieder landen Klagen von Gang-Mitgliedern wegen Waffenverboten vor Gericht. So hatten in den Vorjahren das VG Karlsruhe und das VG Sigmaringen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern des „Gremium MC“ festgestellt. Beide Male hatte es sich um einen Präsidenten eines „Chapters“ gehandelt.
Im aktuellen Fall handelte es sich dagegen um ein einfaches Mitglied des HAMC. Wie der Gremium MC sorgt auch der HAMC immer wieder für Aufsehen, Schießereien inklusive. Auch der Chapter des Klägers hatte Schlagzeilen gemacht, wie die Richter feststellten.
Vom Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg werden solche Rockerclubs den sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) zugerechnet.
„äußerst gewaltbereit“
In einem Strukturbericht aus dem Jahr 2015 wird die Szene als „äußerst gewaltbereit“ eingestuft. Die Rede ist von Machtkämpfen, Racheakten und Vergeltungsschlägen zwischen rivalisierenden Gruppierungen.
Der Strukturbericht des LKA dient den Gerichten regelmäßig als Grundlage für ihre Entscheidungen über Waffenverbote.
So zitierten auch die Richter des VG Freiburg ausführlich aus dem Bericht und schilderten das Selbstverständnis solcher Vereine. Diese sehen sich als sog. „One-Percenter Clubs“, die sich selbst von der breiten Masse der Motorradclubs abgrenzen.
One-Percenter Clubs
Die Bezeichnung 1 %er geht dabei auf einen Vorfall in Kalifornien zurück, bei dem Mitglieder des Vorläufers des HAMC festgenommen und anschließend aus dem Gefängnis befreit wurden. Die Presse stellte damals fest: Nur 1 % der Teilnehmer seien gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“.
Heute tragen OMCG-Mitglieder 1 %er-Abzeichen auf ihrer Lederweste, der sogenannten „Kutte“. Eine solche trägt auch der Kläger. Dies genügte den Richtern für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.
Präsidenten und einfache Mitglieder
Dass es sich um ein einfaches Mitglied handelt, werteten die Richter zu Lasten des Mannes: gerade bei einfachen Mitgliedern bestehe wegen der hierarchischen Struktur und dem strengen „Ehrenkodex“ eine besondere Gefahr von kriminellen Aktivitäten und damit missbräuchlichem Waffeneinsatz.
Eine Einzelfallprüfung nahmen die Richter dabei gar nicht vor. Dies sei „nicht erforderlich“, so die Richter, zumal sich der Mann, wie die Richter feststellten, von den Strukturen des HAMC nicht distanziert. Deshalb half es diesem auch nichts, dass er, wie er vorbrachte, überhaupt keine Affinität zu Waffen habe.
Schreckschusspistolen und echte Schusswaffen
Ihre strenge Linie zeigten die Richter schließlich auch dadurch, dass sie das Verbot in vollem Umfang bestätigten, also sowohl für erlaubnisfreie Waffen (etwa Schreckschusspistolen) als auch für erlaubnispflichtige Waffen, also echte Schusswaffen. Bei letzteren hatte das VG Sigmaringen in seiner Entscheidung demgegenüber ein präventives Waffenbesitzverbot als „nicht geboten“ angesehen.