Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: »Preis 1 Euro« tatsächlich diesen Betrag, so führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, sofern ersichtlich ein Versehen vorliegt, wonach nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war (OLG Frankfurt am Main).
Ein Fahrzeughalter bot auf der Internet Auktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172 000 km an. Nach einer ausführlichen Beschreibung des Fahrzeugs und dessen Ausstattung hieß es: »Preis: Euro 1« sowie: »Fahrzeug muss innerhalb von drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden . . ., Sofort-Kaufangebote sind gerne erwünscht.«
Ein Mann (A) bot 1 Euro und erhielt – automatisiert – den Zuschlag für den BMW. Vor dem regulären Auktionsende beendete der Fahrzeughalter die Auktion und wies den A darauf hin, dass der Preis von 1 Euro als Start- und nicht als Sofort-Kaufpreis gemeint gewesen sei. Gleichwohl verlangte der A nunmehr Schadenersatz in Höhe von 13 000 Euro; diesen Betrag hätte er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufbringen müssen.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab; die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 keinen Erfolg: A habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.
Versteigerung war beabsichtigt
Der Fahrzeughalter – so die Richter – habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12 000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkonzept des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe »Preis: Euro 1«, die an sich für ein Sofort-Kaufangebot steht, um ein Versehen gehandelt hatte und der Anbieter das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen wollte.
Diese Auslegung der Äußerungen des Anbieters sei hier eindeutig für den Leser erkennbar gewesen. Der Anbieter müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe eines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da aus dem Zusammenhang klar ersichtlich gewesen sei, dass eine Versteigerung und kein Sofort-Verkauf gewollt gewesen sei. Dies ergab sich eindeutig aus der Formulierung »Fahrzeug muss innerhalb von drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt werden«.
Anfechtung möglich
Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags über das Fahrzeug zu einem Preis von einem Euro unterstellen würde, habe der Anbieter seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er hatte gegenüber dem A sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis gemeint gewesen sei; deshalb habe er die Transaktion auch unverzüglich abgebrochen.
1 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. 05. 2020 – 6 U 155/19, besprochen in RdW 17/2020, Rn. 318.