Die Organisation des Brandschutzes ist in Unternehmen ein unverzichtbarer Bestandteil, wenn es um den Schutz von Menschen und Sachwerten geht. Jüngst wurde die Technische Regel für Arbeitsstätten (kurz ASR) A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ überarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Die ASR A2.2 beschäftigt sich mit Maßnahmen zum Brandschutz in Unternehmen. Sie umfasst eine Vielzahl von Regelungen etwa zu der Ausstattung mit Feuerlöschgeräten, zu den Brandschutzhelfern oder in Bezug auf Warneinrichtungen. Jüngst kam es zu einer Aktualisierung der Regelungen und auch zu einem erweiterten Anhang der ASR A2.2 in der ASR V3a.2. Gerade in Bezug auf Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigungen gelten nun für den Brandschutz klare Handlungsaufforderungen, um der Sicherheit aller im Unternehmen Rechnung zu tragen.
Die Veränderungen in der ASR A2.2 selbst fallen nur geringfügig aus. So spricht man zukünftig nicht mehr von Räumungsübungen, sondern ausschließlich von Evakuierungsübungen. Auch hat man bei den Regelungen für Brandschutzhelfer die Notwendigkeit einer wiederholten Unterweisung aus dem entsprechenden Abschnitt genommen und diesen gesondert als „Hinweis“ aufgeführt. Lediglich ein Punkt, ein Hinweis in der neuen ASR A2.2, lässt aufhorchen: nämlich der Verweis auf den neuen Anhang A2.2 in der ASR V3a.2.
Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung und der betriebliche Brandschutz
Der neue Anhang der ASR V3a.2 behandelt ausschließlich die grundsätzlichen Anforderungen in Sachen Brandschutz, wenn Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung in einem Unternehmen beschäftigt sind. Die Belange dieser Mitarbeiter sind bei der Organisation des Brandschutzes besonders zu berücksichtigen. Dazu zählt die Wahrnehmbarkeit, die Erkennbarkeit, die Erreichbarkeit und auch die Nutzbarkeit der Brandschutzeinrichtungen.
Im Grundsatz ist dies keine Neuheit bei der Brandschutzorganisation, der Anhang der ASR V3a.2 ist jedoch bei den neuen Regelungen sehr konkret und detailliert ausgearbeitet worden. Geht es zum Beispiel um die Alarmierung der Mitarbeiter in einem Brandfall, so reicht unter Umständen ein einfacher akustischer Alarm nicht mehr aus. Bei der Alarmierung soll ein Zwei-Sinne-Prinzip angewandt werden. Dementsprechend können Einrichtungen – wie zum Beispiel mobile Endgeräte mit einem Vibrationsalarm oder Anzeigen auf einem Bildschirm – für den Brandfall erforderlich sein. Nur dann können auch Mitarbeiter mit Seh- oder Hörbehinderungen gewarnt werden.
Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Notrufeinrichtungen
Ist eine Brandmeldeanlage mit Bedienelemente wie einem nichtautomatischen Brandmelder vorhanden, so müssen diese auch für Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Für Mitarbeiter mit einer Sehbehinderung oder Blindheit braucht es beispielsweise eine taktile Ausführung. Aber auch für Mitarbeiter in einem Rollstuhl oder für kleinwüchsige Mitarbeiter muss die Nutzung des Brandmelders möglich sein. Dazu muss der Brandmelder mit einem Rollstuhl angefahren werden können und sich auch in der Erreichbarkeit befinden. Im Anhang der ASR V3a.2 findet man dazu als Orientierungswert eine Höhe von 0.85 bis 1.05m für nichtautomatische Brandmelder. Unabhängig vom Vorhandensein von Meldeeinrichtungen wie einem Brandmelder muss jederzeit eine verständliche Übermittlung eines Notruf gewährleistet sein. Bei Mitarbeitern mit einer Spach- oder einer Hörbehinderung kann dies durch das Vorhandensein eines Notfallfax sichergestellt werden.
Feuerlöscheinrichtungen für die Erstbrandbekämpfung
Nicht nur die Nutzbarkeit von Notrufeinrichtungen muss bei Mitarbeitern mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung gewährleistet sein. Auch bei der Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen müssen Mitarbeiter mit Beeinträchtigung berücksichtigt werden. In welchem Umfang eine Berücksichtigung erfolgt, muss individuell auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, zum Beispiel von einem Brandschutzbeauftragten. Schließlich ist es dabei nicht nur maßgeblich, die theoretische Nutzbarkeit und Erreichbarkeit zu gewährleisten, sondern auch die Frage zu klären, ob Feuerlöschgeräte in der Praxis überhaupt genutzt werden können. Je nach Art und Schweregrad der Beeinträchtigung kann dies nicht immer möglich sein.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Vorrichtungen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sind, müssen sie entsprechend angepasst werden. Das kann etwa bei Feuerlöschern der Fall sein, da reguläre Feuerlöscher mit einem Gewicht von 6 kg ggf. nicht eingesetzt werden können, da sie zu schwer sind. In diesem Fall können kleinere Feuerlöscher unter einem Kilo oder aber auch Löschsprays als Alternative verwendet werden. Wichtig ist aber auch dabei wieder der Faktor der Erreichbarkeit und damit der Nutzbarkeit, so müssen auch tragbare Feuerlöscher in einem solchen Fall in einer Höhe von 0.80 m bis 1.05 m montiert werden.
Anforderungen an den organisatorischen Brandschutz
Zum Schluss noch ein Blick auf den organisatorischen Brandschutz. Auch in diesem müssen Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung eine Berücksichtigung finden. So kann die Umsetzung der Brandschutzordnung in leichter Sprache erforderlich sein oder der Entwurf eines Flucht- und Rettungsplan im Sinne des Zwei-Sinne-Prinzips. Zudem kann sich bei einem solchen Plan selbst auch die Notwendigkeit ergeben, diesen in einer geringeren Höhe anzubringen, um seine Lesbarkeit zu gewährleisten. Es können aber auch Patenschaften notwendig sein, wenn beispielsweise Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung Probleme bei der Wahrnehmung von Gefahren und Notfallsignalen oder bei der Flucht haben. Was hier im Detail erforderlich ist, muss in einem Unternehmen individuell geprüft werden, zum Beispiel von einem Brandschutzbeauftragten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung.
Neben den genannten technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen für Mitarbeiter mit körperlichen/geistigen Beeinträchtigung müssen diese auch unterwiesen werden. Auch hier kann es in Abhängigkeit zur Beeinträchtigung gesonderte Anforderungen an die Art der Unterweisung geben, etwa indem Unterweisungsunterlagen in leichter Sprache angefertigt werden.
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