Rechtliches

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

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Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat Amphetamin, eine im Betäubungsmittelgesetz genannte – harte – Droge konsumiert. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen.

StVG – § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV – § 46 Abs. 1 Satz 1 Auch der angeblich unbewusste Konsum von Amphetaminen führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Verwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO – Verlags-Archiv Nr. 2023-03-12)

Aus den Gründen

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet. Im Entziehungsbescheid wurde dargelegt, weshalb im konkreten Fall das private Interesse des Antragstellers an der Nutzung seiner Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs zurückzutreten hat. So wurden die Folgen der Teilnahme ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr und die daraus erwachsenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beschrieben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint; nur für Cannabis gelten Besonderheiten.

Der Antragsteller hat Amphetamin, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III zu § 1 Abs. 1) genannte – harte – Droge konsumiert. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. Zwar kann eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Unbewusste Rauschgiftaufnahme kein flächendeckendes Phänomen

Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung einer unbewussten Rauschgiftaufnahme eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Drogen im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers. Sie wäre ohne Weiteres nur glaubhaft, wenn es sich dabei um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Deshalb bedarf es für die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem Drogen beizubringen, und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt.

Hier fehlt es an einem in sich widerspruchsfreien Vortrag, der eine unbewusste Drogenaufnahme nahelegen könnte. Es ist wenig glaubhaft, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw Amphetamin verabreicht, der sodann durch das Führen des Pkw auch Leib und Leben des Beifahrers in Gefahr bringt. Weitere Zweifel am Vorbringen des Antragstellers sind auch deshalb angebracht, weil er eine unbewusste Amphetaminaufnahme nicht bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geltend machte.

Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Drogenschnelltest ist konsequent

Dies gerade deshalb, weil er aufgrund des im Rahmen dieser Verkehrskontrolle durchgeführten Drogenschnelltests positiv auf Amphetamin getestet worden war und ihm daher bewusst gewesen sein musste, dass sowohl eine straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung als auch der Entzug seiner Fahrerlaubnis im Raum steht. Er hat hingegen sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch im Bußgeldverfahren von weiteren Einlassungen abgesehen und erst nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf die unbewusste Amphetamineinnahme hingewiesen.

Bei der im Blut des Antragstellers festgestellten Amphetaminkonzentration (53,6 ng/ml) und den von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen beim Antragsteller wie stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen ist es nahezu ausgeschlossen, dass dieser die mit dem Konsum verbundene berauschende Wirkung nicht gemerkt haben will.

Das Vorbringen des Antragstellers, er konsumiere keine Drogen und könne dies durch ein über seinen Hausarzt veranlasstes Drogenscreening belegen, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Für die Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen.

Die Nachweise sind entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist zu erbringen. Da der nachgewiesene Drogenkonsum des Antragstellers im Mai 2022 stattgefunden hat und seine Fahrerlaubnis im Juni 2022 entzogen wurde, kann er den Nachweis einer einjährigen Abstinenz erst im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens erbringen.

Entnommen aus dem Neuen Polizeiarchiv, 3/2023, Lz. 979.