Der Eisenbahnverkehr ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens gem. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) i. V. m. § 8 Abs. 2 BSI-Kritisverordnung der „Kritischen Infrastruktur“ zuzuordnen. Gemäß interner Statistiken der DB AG wurden im Jahr 2022 mehr als 1500 Sabotageaktionen verübt.
Geschäftsfelder, Zuständigkeiten der DB AG
Die Infrastruktur der DB erhielt ab dem 01.01.2024 eine neue Aufbauorganisation. Die ehemals eigenständigen Sparten DB Station und Service AG sowie DB-Netz AG wurden unter dem Dach der gemeinwohlorientierten Infrastrukturgesellschaft (InfraGO) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammengeführt.
Sie soll weiterhin Teil des DB-Konzerns bleiben. Er befindet sich vollständig im Eigentum des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Damit unterfallen der Betrieb und die Wartung der Bahnhöfe und Haltepunkte sowie das Streckennetz (34 000 km) inklusive aller betriebsnotwendigen Anlagen dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich dieses Unternehmens.
Unberührt von der Umstrukturierung bleibt die Sparte DB-Energie GmbH. Zu Ihren Obliegenheiten zählen die Erzeugung, Beschaffung und Bereitstellung von Energieträgern für Züge, Bahnanlagen und Immobilien. Den Hauptanteil bilden Strom und Diesel-Kraftstoff.
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Schutz- und Sicherheitsorgane
Das Eisenbahnbundesamt (EBA) ist eine selbstständige deutsche Bundesbehörde. Ihre Aufgabe besteht vornehmlich in der Vorsorge, d. h. in der Gewährleistung und Überwachung der Betriebssicherheit des Eisenbahnverkehrs.
Zuständigkeit und Befugnisse regeln im Einzelnen das AEG (s. o.) sowie das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG). Das EBA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht sowie den Weisungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV).
Eisenbahnbundesamt
Die Zuständigkeit beinhaltet u. a. die Sicherheit sowie die Aufsicht der Eisenbahnstrukturunternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden (Eisenbahnen des Bundes, EdB) sowie Eisenbahnen, die zwar nicht im Eigentum des Bundes stehen, aber einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen.
Öffentliche Eisenbahnen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterliegen der Aufsicht der Bundesländer. Zuständig sind die für die Bahnaufsicht bevollmächtigten Institutionen der Bundesländer, die diese Funktion auf das EBA übertragen können (§ 5 Abs. 2 AEG). Ist letzteres nicht der Fall, wird das EBA auf Weisung des jeweiligen Landes tätig.
Bundespolizei
Im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit der Infrastruktur hat die Bundespolizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen (3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG).
DB Sicherheit GmbH
Die Beschäftigten sind Besitzdiener der DB AG i. S. v. § 855 BGB. Hinsichtlich ihrer Qualifikation sind sie Fachkräfte für Schutz und Sicherheit. Sie verfügen über das Hausrecht in allen Bereichen der Infrastruktur und sind berechtigt, dieses durchzusetzen. Mit hoheitlichen Rechten und Befugnissen sind sie nicht ausgestattet. Sie können lediglich auf der Grundlage von Rechten, die jedermann zustehen, handeln.
Polizeibehörden der Länder
Sie verfügen über keine originäre Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr im Bahnbereich, können aber Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei bei Gefahr im Verzug vornehmen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 BPolG).
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 3.2024, S. 25 ff.