Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Betrieb von Carsharing-Autos mit verbauter Anlage zur digitalen Außenwerbung zu Recht von der zuständigen Behörde untersagt wurde.
Sachverhalt
Die Antragstellerin wendet sich erfolglos im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr als Halterin von Kraftfahrzeugen auferlegte Betriebsuntersagung. Die Antragstellerin bietet Carsharing an. Sie ist Halterin einer Vielzahl von zugelassenen Pkw, in denen eine von der A.-GmbH hergestellte Anlage zur digitalen Außenwerbung (Digital-out-of-Home – DOOH) verbaut ist.
Die Anlage wird im Innenraum (Fond) von Kraftfahrzeugen installiert und projiziert an die hintere, rechte Seitenscheibe des parkenden Fahrzeugs digitale Inhalte, wie etwa Werbung, Nachrichten der Tagesschau, Katastrophenwarnungen, sowie städtische Informationen. Hierzu wird an die entsprechende Seitenscheibe eine Adhäsions-Scheibenfolie der B.-GmbH angebracht. Die Vorrichtung umfasst zudem ein Gerät des Betreibers zur Fernsteuerung.
Normen und Leitsatz
StVZO – § 49a
FZV – § 5
Eine Videoprojektion auf die hintere rechte Seitenscheibe, die sich nicht auf vorgeschriebene verkehrsrelevante Inhalte beschränkt und nach außen leuchtet, bindet Aufmerksamkeit, die nach der Entscheidung des Normgebers aus Gründen der Verkehrssicherheit aber dem Verkehrsgeschehen zu widmen ist.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschl. v. 09.12.2024 – 5 E 5778/24
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 04/2025, Lz. 979.