Gefahrenabwehr Rechtliches

Feststellung der Kampfhundeeigenschaft

Stafford mit Maulschlaufe
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat festgestellt, dass ein Hund auch dann als Kampfhund eingestuft werden kann, wenn sich das positive Ergebnis einer Verhaltensprüfung im Hinblick auf sich danach ereignende Beißvorfälle als nicht mehr tragfähig erweist.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund sowie die Verpflichtung zu dessen Abgabe. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Halterin eines Hundes, der nach ihren Angaben der Rasse/Kreuzung „American Bully“ bzw. „American Staffordshire Mix“ zuzuordnen ist.

Sachverhalt

Am 07.02.2022 riss sich der Hund bei einem Spaziergang mit der Antragstellerin in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde in Nordrhein-Westfalen von seiner Leine los und fügte einer anderen Hündin Bissverletzungen zu, die in einer Tierklinik behandelt werden mussten. Kurz nach dem Vorfall zog die Antragstellerin nach Baden-Württemberg um.

Wenige Zeit später absolvierte der Hund erfolgreich eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH (Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg), wobei jedoch teilweise ein aggressives Verhalten des Hundes festgestellt wurde. Am 07.09.2024 riss sich der angeleinte Hund bei einem Spaziergang mit der zwischenzeitlich in eine Nachbargemeinde verzogenen Antragstellerin erneut los, lief auf eine entgegenkommende Spaziergängerin zu und sprang sie an, sodass diese stürzte. Sodann biss oder kratzte sie der Hund an Kopf und Schläfe, wodurch sie stark blutende Wunden erlitt.

Nach diesem Vorfall stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid fest, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund handelt (Ziffer I. 1.), untersagte der Antragstellerin die Haltung des Hundes ab dem 07.06.2025 (Ziffer I. 2.), gab ihr auf, die Haltung spätestens bis zum 06.06.2025 zu beenden (Ziffer I. 3. Satz 1) und den Hund unter Aufgabe des Eigentums bei einem benannten Tierheim oder einer anderen Einrichtung, die zum Halten von Kampfhunden berechtigt ist, abzugeben, sowie die Abgabe schriftlich nachzuweisen (Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3).

Zudem ordnete sie die Beschlagnahme des Hundes an, sofern die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe nicht nachkomme (Ziffer I. 4.). Ferner ordnete sie den Sofortvollzug der Ziffern I. 1. und I. 3. an (Ziffer II.) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie die Haltung des Hundes nicht bis zum 06.06.2025 beende, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Beschlagnahme an (Ziffer III.).

Verfahrensgang

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben und vor dem Verwaltungsgericht (VG) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den gegen Ziffer I. 1. und Ziffer I. 3. des Bescheids gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte teilweise Erfolg. Im Rahmen der Interessensabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einstufung des Hundes als Kampfhund (Ziffer I. 1.) das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beendigung der Haltung des Hundes (Ziffer I. 3. Satz 1).

Demgegenüber fehlt es an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse hinsichtlich Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids vom 22.05.2025, welche die Abgabe des Hundes unter Aufgabe des Eigentums bei einem Tierheim oder einer anderen berechtigten Einrichtung sowie die entsprechende Nachweisführung anordnen.

Einstufung als Kampfhund voraussichtlich rechtmäßig

Nach §1 Abs. 2 PolVOgH wird bei Hunden bestimmter Rassen oder ihrer Kreuzungen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier) die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung (Verhaltensprüfung). Nach der Rechtsprechung des VGH handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Beweiserleichterung zugunsten der Behörde in Form einer Vermutung, die der Hundehalter ausräumen kann.

Gegen die aus § 1 Abs. 2 PolVOgH gestützte Einstufung des Hundes als Kampfhund machte die Antragstellerin geltend, die Einstufung könne nicht darauf gestützt werden, da der Hund eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bestanden habe und damit die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH widerlegt worden sei. Dieser Einwand griff jedoch nicht durch. Ein Hund kann auch dann als Kampfhund eingestuft werden, wenn sich das Ergebnis einer Verhaltensprüfung im Hinblick auf konkrete Vorfälle als nicht mehr tragfähig erweist.

Verhaltensprüfung nicht mehr tragfähig

Bei weiteren Vorfällen, die sich nach der positiven Verhaltensprüfung ereignen, ist nämlich gerade nicht mehr nachgewiesen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Es ist außerdem zu beachten, dass die Verhaltensprüfung nur eine Momentaufnahme darstellt, welche durch nachträglich erlangte Erkenntnisse über das Verhalten des Hundes in seinem alltäglichen Umfeld und Abläufen erschüttert werden kann.

Hier erweist sich die Verhaltensprüfung schon deshalb als nicht mehr tragfähig, weil es im Nachgang der Verhaltensprüfung (erneut) zu einem erheblichen Beißvorfall und damit einem Vorfall i. S. d. § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH gekommen ist. Das Vorliegen einer „konkreten“ Gefährlichkeit i. S. v. § 2 Satz 1 PolVOgH begründet bei den von § 1 Abs. 2 PolVOgH erfassten Hunden vielmehr ein Indiz für die Richtigkeit der vom Verordnungsgeber vermuteten rassespezifisch gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit.

Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da schon bei der Verhaltensprüfung teilweise eine gesteigerte Aggressivität des Hundes festgestellt wurde, auch wenn die Prüfung insgesamt bestanden wurde.

Die Behörde musste auch nicht vor der Einstufung des Hundes als Kampfhund eine erneute Verhaltensprüfung anordnen. Allein der nach der vorherigen Verhaltensprüfung stattgefundene Beißvorfall zeigt, dass unabhängig von einer Verhaltensprüfung voraussichtlich eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes i. S. v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PolVOgH vorliegt, die auch nicht durch eine Verhaltensprüfung widerlegt werden kann.

(…)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 1 S 1375/25

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 02/2026, Rn. 19.