Die neue Fachempfehlung 2026-02 von AGBFbund und Deutschem Feuerwehrverband löst die sicherheitsfachliche Bewertung von einer rein schwellenwertbezogenen Betrachtung. Teil 1 zeigt, wie die Erforderlichkeit eines Sicherheitskonzepts anhand von Risikopotenzial, Veranstaltungsfläche, Personendichte, Veranstalterstruktur und brandschutztechnischen Rahmenbedingungen beurteilt werden kann. Zugleich wird herausgearbeitet, welche Inhalte ein belastbares Sicherheitskonzept mindestens enthalten muss.
Mit der Fachempfehlung 2026-02 Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen haben AGBFbund und Deutscher Feuerwehrverband eine aktualisierte Grundlage für die Bearbeitung von Sicherheitskonzepten durch die Feuerwehren vorgelegt. Sie ersetzt die Fachempfehlung 2008-03 Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten und erweitert deren Anwendungslogik erheblich. Der Fokus liegt nicht mehr allein auf Versammlungsstätten im baurechtlichen Sinn, sondern auf Veranstaltungen insgesamt – also auch auf Veranstaltungen außerhalb baulicher Anlagen.
Fachliche Neujustierung
Die Empfehlung richtet sich ausdrücklich nicht in erster Linie an die Ersteller von Sicherheitskonzepten. Adressat ist vielmehr die Feuerwehr in ihrer Rolle als Fachdienststelle für die Belange der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Der Begriff ‚Feuerwehr‘ wird dabei zusammenfassend verwendet. Je nach Landesrecht und örtlicher Organisationsstruktur können unterschiedliche Stellen für Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst, Katastrophenschutz sowie vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz eingebunden sein. Landesrechtliche und örtliche Vorgaben bleiben unberührt (AGBF/DFV 2026, S. 2).
Damit wird ein Punkt klargestellt, der in der Praxis häufig unscharf bleibt: Die Fachempfehlung ist keine Rechtsnorm und begründet keine eigenständige gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts. Sie kann aber als fachlicher Maßstab für die Ermessensausübung, für die Behördenabstimmung und für die Dokumentation sicherheitsfachlicher Entscheidungen herangezogen werden. Ihr Wert liegt gerade darin, die fachliche Bewertung nachvollziehbar, vergleichbar und organisationsfest zu machen.
Ermessen statt Automatismus
Besonders relevant ist die Abkehr von einer rein schwellenwertbezogenen Betrachtung. Zwar enthält § 43 Abs. 2 MVStättVO für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen eine ausdrückliche Regelung zur Aufstellung eines Sicherheitskonzepts im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden. Die Fachempfehlung macht jedoch deutlich, dass diese Schwelle für sich genommen nur begrenzte Aussagekraft besitzt. Sie bildet die tatsächliche Komplexität vieler Veranstaltungen aus Sicht der Feuerwehr nur unzureichend ab (AGBF/DFV 2026, S. 2).
Für Veranstaltungen unterhalb dieser Schwelle und insbesondere außerhalb des Baurechts ist die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts regelmäßig eine Ermessensentscheidung auf Grundlage des Risikopotenzials. Dieses Ermessen soll nicht freihändig ausgeübt werden. Die Empfehlung benennt hierfür mehrere objektivierbare Kriterien: erwartete hohe Personendichten, Eignung der Veranstaltungsfläche oder Versammlungsstätte, Art des Zielpublikums, Eignung des Veranstalters, Wechselwirkungen mit anderen Veranstaltungen, Öffentlichkeitswirksamkeit und besondere Brandschutzbelange (AGBF/DFV 2026, S. 3 ff.).
Diese Kriterien sind nicht als starre Und-/Oder-Systematik zu verstehen. Maßgeblich ist ihr Zusammenwirken im konkreten Einzelfall. Eine Veranstaltung mit moderater Besucherzahl kann aufgrund enger Erschließung, hoher Personendichte, schwieriger Löschwasserversorgung, vulnerabler Besuchergruppen oder paralleler Veranstaltungen ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als eine zahlenmäßig größere, aber gut erschlossene und erprobte Veranstaltung. Genau an dieser Stelle schafft die Fachempfehlung eine fachlich belastbare Entscheidungsstruktur.
Personendichte
Die Fachempfehlung geht bei der Bewertung von Personendichten erfreulich konkret vor. Von einer erhöhten Personendichte kann ausgegangen werden, wenn auf für Besucher zugänglichen Flächen durchgängig im Mittel signifikant mehr als etwa zwei Personen pro Quadratmeter zu erwarten sind. Bei nicht nur kurzzeitigen punktuellen Verdichtungen, etwa vor Bühnen oder an Ein- und Ausgängen, wird ab etwa drei Personen pro Quadratmeter eine kritische Betrachtung erforderlich (AGBF/DFV 2026, S. 5).
Diese Werte sind keine isolierten Rechengrenzen. Entscheidend ist ihre operative Wirkung. Hohe Personendichten beeinflussen Bewegungsfreiheit, Orientierung, Selbstrettungsfähigkeit und die Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen. Sie können Anfahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Entwicklungsflächen der Feuerwehr einschränken. Ebenso können sie die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Störungsszenarien erhöhen oder diese überhaupt erst ermöglichen.
Personendichte ist damit ein einsatztaktischer Faktor. Sie betrifft nicht nur Räumung oder Evakuierung, sondern auch Hilfsfristen, Zugänglichkeit, Patientenablage, Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Sicherheitskommunikation und die Fähigkeit der Veranstaltungsorganisation, Personenströme im Regelbetrieb und im Schadensfall wirksam zu steuern.
Veranstaltungsfläche
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Eignung der Veranstaltungsfläche. Die Empfehlung unterscheidet zwischen äußerer Einbettung und innerer Gestaltung. Die äußere Einbettung betrifft insbesondere Lage, Erschließung und verkehrliche Anbindung. Zu prüfen ist, ob die Örtlichkeit trotz der erwarteten Personenströme jederzeit durch Einsatzmittel erreicht werden kann und ob Besucherströme und Einsatzbewegungen hinreichend entkoppelt sind.
Die innere Gestaltung betrifft Topografie, Bodenbeschaffenheit, Hindernisse, Aufbauten, Flächen für die Feuerwehr sowie die Nutzbarkeit der Fläche bei wahrscheinlichen Störungen, insbesondere bei Unwetterereignissen. In Anlehnung an das Baurecht soll jede Stelle der Veranstaltungsfläche mindestens innerhalb von 50 Metern fußläufig erreichbar sein; bis dorthin ist eine ausreichende Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen erforderlich (AGBF/DFV 2026, S. 6).
Diese Anforderung ist für Veranstaltungen im Freien besonders bedeutsam. Temporäre Aufbauten, Einfriedungen, Bühnenbereiche, Verkaufsstände, mobile Sperren oder Zufahrtsschutzelemente können die Gefahrenabwehr erheblich beeinflussen. Die Fachempfehlung verlangt insoweit eine integrierte Betrachtung: Eine Maßnahme zur Erfüllung eines Schutzziels darf die Erfüllung eines anderen Schutzziels nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zufahrtsschutz, Personenlenkung, Rettungswegführung und Flächen für die Feuerwehr müssen deshalb zusammen gedacht werden.
Dokumentenlogik
Die Empfehlung vermeidet eine Überdehnung des Begriffs Sicherheitskonzept. Nicht jede sicherheitsrelevante Planung ist bereits ein vollumfängliches Sicherheitskonzept. Unterhalb dieser Schwelle können Teilkonzepte erforderlich sein, etwa ein Räumungskonzept, ein Unwetterkonzept oder ein Zufahrtsschutzkonzept. Diese Inhalte können in einer ‚Erweiterten Veranstaltungsbeschreibung‘ zusammengeführt werden (AGBF/DFV 2026, S. 9 f.).
Damit entsteht eine abgestufte Dokumentenlogik: Veranstaltungsanzeige, erweiterte Veranstaltungsbeschreibung und Sicherheitskonzept. Diese Differenzierung ist fachlich sinnvoll, weil sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Sie verhindert, dass kleinere oder mittlere Veranstaltungen mit einem vollumfänglichen Sicherheitskonzept überfrachtet werden, ohne auf notwendige sicherheitstechnische Festlegungen zu verzichten.
Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder vergleichbare Nutzungen eröffnet die Empfehlung zudem die Möglichkeit eines Rahmensicherheitskonzepts. Dieses kann für eine Örtlichkeit und die dort typischerweise stattfindenden Veranstaltungsformate einmalig abgestimmt werden. Für die konkrete Durchführung werden anschließend nur noch die veranstaltungsspezifischen Ergänzungen geprüft. Das reduziert Prüfaufwand und stärkt zugleich die Standardisierung wiederkehrender Verfahren.
Sicherheitskoeffizient
Als Anlage enthält die Fachempfehlung den ‚Sicherheitskoeffizienten Brandschutz‘. Er ist als systematisches Bewertungsverfahren für die brandschutztechnische Sicherheit einer Veranstaltung konzipiert und kann zur Ermittlung der Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts herangezogen werden. Berücksichtigt werden sowohl Belange des vorbeugenden Brandschutzes als auch mögliche Auswirkungen auf den abwehrenden Brandschutz (AGBF/DFV 2026, S. 29).
Methodisch setzt sich der Sicherheitskoeffizient aus einem Risikofaktor und einem Sicherheitsfaktor zusammen. Der Risikofaktor ergibt sich aus Veranstaltungsart und Besucherzahl. Der Sicherheitsfaktor wird als arithmetischer Mittelwert aus zehn Einflussfaktoren gebildet. Dazu gehören Anfahrtswege, Zu- und Durchfahrten, Löschwasserversorgung, Flucht- und Rettungswege, Zusammenarbeit der Sicherheitsakteure, Brandszenarien, feuergefährliche Handlungen, Zuschauerverhalten, Sicherheitsbewusstsein des Veranstalters und Öffentlichkeitswirkung.
Bei Anwendung dieses Bewertungsschemas spricht ein Sicherheitskoeffizient ab 2,1 für die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts. Zwischen 1,6 und 2,1 kommt eine Bearbeitung auf Grundlage der Veranstaltungsanzeige und gegebenenfalls einer erweiterten Veranstaltungsbeschreibung in Betracht. Unterhalb von 1,6 wird kein Sicherheitskonzept für erforderlich gehalten (AGBF/DFV 2026, S. 30).
Der Sicherheitskoeffizient ersetzt keine fachliche Einzelfallprüfung. Er strukturiert sie. Auch die in der Anlage genannten Besucherzahlen sind nicht ohne Weiteres als allgemeingültige Schwellen zu verstehen; sie beruhen auf der Anwendungspraxis der Branddirektion München und sind bei Verwendung im eigenen Zuständigkeitsbereich gegebenenfalls anzupassen (AGBF/DFV 2026, S. 29). Sein praktischer Nutzen liegt deshalb vor allem in der Standardisierung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Bewertung.
Konzeptinhalt
Ein Sicherheitskonzept soll nach der Fachempfehlung die sicherheitsrelevanten Belange einer Veranstaltung abschließend und umfassend beschreiben. Es verbindet Prävention, Schadensbegrenzung und die Ermöglichung wirksamer Einsatzmaßnahmen. Dabei sind nicht nur die unmittelbar anwesenden Besucher zu berücksichtigen, sondern auch mittelbar betroffene Personen, Nachbarschaft, Verkehrsräume und Einrichtungen im Umfeld (AGBF/DFV 2026, S. 11).
Zentrale Inhalte sind Verantwortlichkeiten, Gremienstruktur, Risikobeurteilung, präventive Sicherheitsmaßnahmen, Notfallplanung, Personalbemessung sicherheitsrelevanter Dienstleister, Informations- und Kommunikationskonzept sowie Maßnahmen der Personenlenkung und -steuerung. Hinzu kommen belastbare Planunterlagen, Erreichbarkeiten, Kommunikationswege, Eskalationsmechanismen und klare Schnittstellen zur öffentlichen Gefahrenabwehr.
Von besonderer Bedeutung ist die Beschreibung der Verantwortungsbereiche. Es muss eindeutig festgelegt sein, wer zu welchem Zeitpunkt für welche Aufgabe verantwortlich ist. Das betrifft Veranstalter, Betreiber, Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechnik, Ordnungsdienst, Sanitätswachdienst, Brandsicherheitswache, Sicherheitskommunikation und gegebenenfalls weitere Fachfunktionen. Eine abstrakte Funktionsbeschreibung genügt nicht, wenn sie im Störungsfall keine handlungsfähige Aufbau- und Ablauforganisation erzeugt.
Zwischenfazit
Die Fachempfehlung 2026-02 verschiebt den Schwerpunkt der sicherheitsfachlichen Betrachtung deutlich. Nicht die bloße Besucherzahl entscheidet über die Erforderlichkeit eines Sicherheitskonzepts, sondern das konkrete Zusammenwirken von Veranstaltung, Ort, Publikum, Betreiber- beziehungsweise Veranstalterstruktur und Gefahrenabwehrmöglichkeiten. Damit wird die Prüfung stärker risikobasiert und zugleich besser dokumentierbar.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Sicherheitskonzept muss mehr leisten als die Zusammenstellung einzelner Sicherheitsmaßnahmen. Es muss die Veranstaltung so beschreiben, dass Verantwortlichkeiten, Schutzziele, Risiken, präventive Maßnahmen und Schnittstellen zur öffentlichen Gefahrenabwehr nachvollziehbar werden. Erst dann kann es als tragfähige Grundlage für die einsatzbezogene Bearbeitung durch die Feuerwehr dienen.
Teil 1 hat damit die Grundlage gelegt: Wann ist ein Sicherheitskonzept erforderlich, welche Bewertungsmaßstäbe sind heranzuziehen und welche Inhalte muss ein belastbares Konzept enthalten? Teil 2 richtet den Blick auf die operative Seite – also auf Gremienstrukturen, Notfallplanung, Räumung, Prüfung und Herstellung des Einvernehmens.
