Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem Beschwerdeverfahren über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen nach einer Cannabisfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann.[1] Zuvor hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer gegen eine solche Anordnung gerichteten Klage angeordnet.[2]
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 26.03.2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen nicht nur den Erlass gefahrenabwendender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren.
Cannabiskonsum steht der Verkehrssicherheit entgegen
Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf durch Cannabiskonsum von Verkehrsteilnehmern hervorgerufene Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer abgestellt. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur dann zulässig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr vorlägen und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden könne.
Darüber hinaus fällt die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die mit Bescheid vom 26.03.2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen.
Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses, gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Mitwirkungspflichten des Fahrerlaubnisinhabers
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
Die Gutachtenanordnung vom 29.11.2024 wahrt die an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Der Antragsgegner führte unter Bezugnahme auf die Verkehrskontrolle vom 03.08.2024 aus, es bestehe der Verdacht, dass der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin eine zuverlässige Trennung zwischen dem Konsum von Cannabisprodukten mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht möglich sei. Durch die Fahrt am 03.08.2024 sei ein mangelndes Trennungsvermögen nachgewiesen.
Es sei aufgrund des Abbauverhaltens von Cannabis davon auszugehen, dass relativ zeitnah zum Tatzeitpunkt konsumiert worden sei. THC baue sich nach dem Konsum relativ schnell im Körper auf und falle dann innerhalb von wenigen Stunden bei gelegentlichen Konsumenten auf Werte unter 3,5 ng/ml. Dieser Wert sei sehr deutlich überschritten worden. Der festgestellte THC-Wert von 11 ng/ml sei daher ein Indiz dafür, dass ein zeitlicher Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege.
Zudem bestünden weitere Umstände, die für ein missbräuchliches Konsumverhalten sprächen. So sei ein relativ hoher THC-Wert bei der Antragstellerin als Fahrzeugführerin festgestellt worden. Derjenige aber, der gegebenenfalls auch während der Fahrt oder im Auto konsumiere, lasse Zweifel an einer zuverlässigen Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges erkennen. Laut dem ärztlichen Bericht vom 03.08.2024 seien außerdem – trotz des festgestellten relativ hohen THC-Wertes – keinerlei körperliche Ausfallerscheinungen festgestellt worden, was auf eine gewisse Gewöhnung hindeute. Dies zugrunde gelegt war für die Antragstellerin der Anlass für die angeordnete Untersuchung erkennbar und welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an ihrer Kraftfahreignung begründeten.
Darüber hinaus enthält die Anordnung die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte. Die vorliegend gesetzte Frist von zwei Monaten war angemessen bestimmt, zumal sie auf Antrag der Antragstellerin um einen Monat verlängert wurde.
(…)
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im RdW-Kurzreport 12/2026, Rn. 160.
[1] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25.
[2] VG Münster, Beschluss vom 21.05.2025 – 10 K 1828/25.
