Durch Gesetz vom 25.02.2025 wurde das Feuerwehrgesetz geändert. § 4 Abs. 2 FwG erhält einen Satz 2. Nach diesem ist bei der Beantwortung von an die Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen dasselbe Kommunikationsmittel wie für den Eingang zu verwenden.
Diese Neuerung dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu den Barrierefreiheitsanforderungen an die Entgegennahme von Notrufen, die insbesondere in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen enthalten sind (LT-Drs. 17/8113).
Die Änderung tritt am 28.06.2027 in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 25.02.2025, GBl. Nr. 14 vom 03.03.2025.
Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 09/2025, Rn. 144.