Rechtliches Sicherheit

Aktuelle Rechtsprechung zu Abschleppfällen

© djdarkflower – stock.adobe.com

Der Beitrag behandelt zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die sich mit aktuellen Abschleppfällen auseinandersetzen.

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot und hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel, auf dem eine Mobilfunknummer vermerkt war. Die beklagte Ordnungsbehörde leitete einen Abschleppvorgang ein. Unmittelbar danach erschien die Klägerin an ihrem Fahrzeug und der Abschleppdienst wurde abbestellt. Gegen sie wurde eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 52 € festgesetzt. Ihre hiergegen gerichtete Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatte keinen Erfolg.

Abschleppen auch bei Angabe einer Mobilfunknummer zulässig

Ob die Abschleppmaßnahme als Sicherstellung (in Baden-Württemberg: Beschlagnahme) oder als Ersatzvornahme nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts anzusehen ist, konnte offenbleiben, da sie sich in beiden Fällen als rechtmäßig erweisen würde. Das Abschleppen des Fahrzeugs war insbesondere auch verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung ist das Abschleppen eines Fahrzeugs im absoluten Haltverbot auch dann zulässig, wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorlag.

Auch die hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Mobilfunknummer war nicht geeignet, den Abschleppvorgang zu verhindern. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung der Abschleppmaßnahme Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen. Dies gilt auch, wenn eine Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe ausgelegt ist.

Allein das Vorhandensein einer Mobilfunknummer lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Fahrer auch in der Nähe befindet und den Verkehrsverstoß selbst sofort beseitigen kann. Zudem war die Abschleppmaßnahme auch unter generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

Kostenschuldner kann auch der Zustandsstörer bzw. Halter sein

Die Klägerin ist Betreiberin einer Mietwagenfirma. Sie wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit der gegen sie eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 73 € für eine Abschleppmaßnahme festgesetzt wurde. Das Fahrzeug wurde vom Mieter, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, in einem mobilen absoluten Haltverbot abgestellt. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Kostenfestsetzung wurde auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt und auch die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor. Das Verwaltungsgericht (VG) konnte offenlassen, ob das Abschleppen als Sicherstellung/Beschlagnahme oder als Ersatzvornahme einzustufen war, weil die Maßnahme nach beiden Rechtsgrundlagen rechtmäßig war. Fraglich war jedoch, ob die Mietwagenfirma als Halterin und somit auch als Zustandsstörerin zu den Kosten für die Abschleppmaßnahme herangezogen werden konnte.

Zunächst hatte die Behörde einen Gebührenbescheid gegenüber dem Fahrer erlassen. Der Gebührenbescheid war jedoch nicht zustellbar. Eine Einwohnermeldeauskunft ergab, dass die derzeitige Anschrift des Fahrers unbekannt ist. Nach § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) – entspricht etwa § 31 LVwVG BW – ist Kostenschuldner der Pflichtige, also der Verhaltens- oder Zustandsstörer nach § 17 f. Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) bzw. §§ 6 f. PolG BW).

Anschrift des Fahrers unbekannt

Sind mehrere Personen Störer in diesem Sinne, hat die Ordnungs- bzw. Polizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten einer Maßnahme zu tragen hat. Im Regelfall ist dies – in Fällen wie dem vorliegenden – der Fahrer des Fahrzeugs, zumal der Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs oft überhaupt keine Kenntnis hat, wo und wie der Fahrer das Fahrzeug abstellt.

Etwas anderes gilt jedoch in Fällen wie hier, in denen der Fahrer nicht ermittelbar ist, sich im Ausland befindet oder zahlungsunfähig ist. Danach war hier die Mietwagenfirma als Halterin des Fahrzeugs zur Gebührenerhebung heranzuziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Risiko der Firma typischerweise mit dem von ihr betriebenen Gewerbe und der damit einhergehenden Gewinnerzielung verbunden ist. Damit ist ihre Inanspruchnahme auch nicht aus anderen Gründen unangemessen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2025 – 14 K 5996/23, Urt. v. 21.01.2025 14 K 6302/23

Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 07/2025, Rn. 100.