Im Zusammenhang mit der sicherheitsrechtlichen Anordnung einer Maulkorbpflicht infolge eines Beißvorfalls hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u. a. festgestellt, dass auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen und somit eine solche Anordnung rechtfertigen kann.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Hundes. Am 03.05.2024 kam es zu einem Beißvorfall. Die von der Antragstellerin beauftragte Haushälterin befand sich mit dem angeleinten Hund an der Einfahrt am Haus der Antragstellerin hinter ihrem PKW. Als ein Fußgänger den Hund hinter diesem geparkten PKW passierte, sprang der Hund den Mann an, biss ihn in den Oberschenkel und fügte ihm auf diese Weise zwei Bisswunden zu.
Sachverhalt
Nach vorheriger Anhörung wurde die Antragstellerin mit auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestütztem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2024 unter Androhung von Zwangsgeldern u. a. verpflichtet, ihren Hund außerhalb des Halteranwesens – im Außenbereich, aber nur „in der Nähe“ von fremden Personen oder Hunden – nicht mehr ohne ordnungsgemäß angebrachten Maulkorb auszuführen.
Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Bei der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin bestehe eine konkrete Gefahr für Schutzgüter. Vorliegend sei bereits ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Anordnung erfolge daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen mit einer Klage und einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Sie machte die positive Bewertung des Hundes durch die Polizeibeamtin einer Diensthundestaffel geltend. Außerdem habe es sich um eine außergewöhnliche Situation gehandelt. Der Vorfall habe sich beim Verladen des Hundes ereignet, wobei der Hund zu diesem Zeitpunkt starke Schmerzen an einem erkrankten Bein gehabt habe. Nach einer entsprechenden Operation bestehe nun keine Wiederholungsgefahr mehr. Hinzu sei eine Schrecksituation gekommen. Der Fußgänger habe die erforderliche Individualdistanz zum Hund der Antragstellerin unterschritten. Durch die Formulierung „in der Nähe“ sei nicht ersichtlich, wann genau der Maulkorb angelegt werden müsse.
Verfahrensgang
Mit Beschluss vom 10.04.2025 hat das Verwaltungsgericht (VG) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.10.2024 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Maulkorbpflicht sei gegenwärtig offen. Der Beißvorfall werde von der Antragstellerin zwar nicht bestritten. Im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls bestünden jedoch Zweifel, ob der vorliegende Sachverhalt die Prognose rechtfertige, dass vom Hund der Antragstellerin auch weiterhin eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgehe. Der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin sei die Antragstellerin substantiiert entgegengetreten.
Zum einen seien die näheren Umstände des Beißvorfalls im Mai 2024 beleuchtet und der Ausnahmecharakter des Vorfalls aufgezeigt worden. Hinzu komme die positive Bewertung einer Polizeibeamtin einer Diensthundestaffel und die Tatsache, dass die für den Hund zuständige Haushälterin in der Handhabung des Hundes geschult worden sei. Hervorzuheben sei der neunjährige Zeitraum, in welchem der Hund sicherheitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sowie die noch vor Erlass des Bescheids anstehende Knieoperation des Hundes mit Folgen für die Bewegungsfreiheit des Hundes. Es sei fraglich, ob es erneut zu einer derartigen Reaktion des Hundes der Antragstellerin bei überraschenden Begegnungen von Menschen mit dem Tier kommen könne.
Ausnahmesituation für den Hund
Die geschilderten Umstände legten eine Ausnahmesituation für den Hund und die ausführende Haushälterin der Antragstellerin nahe. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Im konkreten Einzelfall sei aufgrund der Zweifel am Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG für die Antragsgegnerin zumutbar, den Abschluss des Hauptsachverfahrens abzuwarten.
Der von der Antragsgegnerin dagegen erhobenen Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stattgegeben. Seinem Beschluss entnehmen wir:
Maulkorbpflicht „in der Nähe“ von Menschen und Hunden
„Bei einer Auslegung der Bestimmungen im angefochtenen Bescheid nach ihrem Sinn und Zweck ist davon auszugehen, dass die Maulkorbpflicht nicht erst bei Unterschreiten der Individualdistanz greift, sondern in Bereichen, in denen z. B. aufgrund von relevantem Publikumsverkehr auf den umgebenden Verkehrswegen für Fußgänger mit einer solchen Begegnung gerechnet werden muss. Dieser weiter gefasste Radius ist im Übrigen offensichtlich auch Hintergrund der Regelung …, wonach die Anordnung sowohl Begegnungen mit fremden Personen bzw. Hunden wie auch den Aufenthalt in unübersichtlichen Bereichen betrifft.
Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot widerspricht es nicht, wenn die Anordnungen einer Konkretisierung im jeweiligen Einzelfall anhand deren Sinn und Zweck bedürfen; dies liegt in der Natur der Vielgestaltigkeit der betreffenden Lebenssachverhalte.“
Voraussetzungen für Anordnungen zur Hundehaltung
„Eine solche Anordnung darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist …
Ohne dass es dabei auf die Größe des Hundes ankommen würde, ist eine konkrete Gefahr zudem zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist … Diese Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nicht schon dadurch, dass es unter Umständen über einen längeren Zeitraum hinweg zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist …
Hundetypisches Verhalten
Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht … Zudem dürfen im Falle einer bereits realisierten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit oder des Eigentums Dritter keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden gestellt werden …
Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wonach von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist die Ermächtigung der Behörden, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen …“
(…)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 23.06.2025 – 10 CS 25.838
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 22/2025, Rn. 236.
