Rechtliches Sicherheit

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Jägers

Bildmontage, in der auf einer papiernen Zielscheibe mit Einschusslöchern ein graues Paragrafen-Zeichen steht.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Rahmen der Klage eines Jägers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann keine zulässige wiederholte Ausleihe einer Waffe, sondern ihre unerlaubte Dauerausleihe vorliegt.

Der Kläger ist als Jäger Inhaber von waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen und wendet sich gegen deren Widerruf. Nachdem dem Landratsamt (LRA) aus den Eintragungen im Nationalen Waffenregister (NWR) bekannt geworden war, dass sich der Jäger von einem gewerblichen Waffenhändler eine bestimmte Kurzwaffe (Revolver Kaliber .44RemMag, Hersteller Smith & Wesson – nachfolgend: Leihrevolver) wiederholt und in sehr kurzen Abständen ausgeliehen hatte, bestand angesichts der Gesamtleihdauer von 153 Tagen innerhalb von 7,5 Monaten der Eindruck einer Dauerleihe und der Verdacht eines waffenrechtlichen Verstoßes.

Sachverhalt

Infolgedessen fand am 28.11.2023 eine Aufbewahrungskontrolle am Hauptwohnsitz des Jägers statt, der sich zu diesem Zeitpunkt zu Studienzwecken an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten hat. Da der Jäger an seinem Hauptwohnsitz eine gemeinschaftliche Waffenaufbewahrung mit seinem Vater hat, wurde die Kontrolle in Anwesenheit des Vaters des Jägers durchgeführt. Auf den Verbleib des Leihrevolvers angesprochen, gab sein Vater diesen sofort heraus; zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgesehene Leihfrist von einem Monat bereits einen Tag überschritten. Die Waffen des Jägers wurden sodann vom LRA sichergestellt.

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Nach erfolgter Anhörung erklärte das LRA mit Bescheid vom 20.02.2024 den Jagdschein des Jägers für ungültig, zog ihn ein (Nr. 1) und setzte für die Wiedererteilung eine Sperrfrist bis einschließlich 27.11.2028 (Nr. 10). Es widerrief die Waffenbesitzkarten, den Munitionserwerbsschein und den kleinen Waffenschein (Nr. 2) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Jägers (Nr. 3) und verpflichtete ihn, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben (Nr. 4).

Ferner gab es dem Jäger auf, etwaige weitere in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Nr. 5) sowie Sprengstoff (Nr. 6) an einen Berechtigten zu überlassen oder zu vernichten. Das LRA verpflichtete ihn zudem, hinsichtlich der bereits sichergestellten Waffen (Nr. 7) und des überlassenen Sprengstoffs (Nr. 8) einen berechtigten Dritten zu benennen, ansonsten würden diese vernichtet.

Faktische Dauerausleihen nicht von WaffG abgedeckt

Der Jäger sei unzuverlässig gemäß § 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz (WaffG), da er über einen längeren Zeitraum eine Waffe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis besessen und damit den Tatbestand einer Straftat erfüllt habe, was einen gröblichen Verstoß darstelle. Er habe den Leihrevolver über einen längeren Zeitraum nicht rechtmäßig ausgeliehen, da § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG lediglich eine vorübergehende Ausleihe erfasse, nicht jedoch ein faktisches Dauerleihverhältnis wie hier.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Dagegen wendet sich der Jäger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) erfolglos mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Lediglich vorübergehende Ausleihe erlaubnisfrei

Der Jäger macht geltend, das VG sei fälschlich von seiner fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgegangen, weil es den Gehalt bzw. die tatbestandliche Reichweite der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG verkannt und in seinem Fall zu Unrecht verneint habe, sodass er nicht gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe.

Zutreffend geht das VG vorliegend davon aus, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG einen Ausnahmetatbestand darstellt, der eine lediglich vorübergehende Ausleihe erlaubnisfrei stellt. Seine weitere Annahme, im Falle einer – grundsätzlich zulässigen – wiederholten bzw. mehrfachen Ausleihe derselben Waffe durch denselben Entleiher seien zur Vermeidung der Umgehung des Leihcharakters als „lediglich vorübergehend“ und auch, um eine unbeschränkte Kettenausleihe zu unterbinden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben der reinen Anzahl der Ausleihen auch deren jeweiliger Dauer, der Abstand zwischen den Einzelausleihen und eventuelle Überschreitungen der jeweiligen Monatsfrist zu beachten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die sich anschließende Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, wie er sich in der mündlichen Verhandlung dem VG präsentiert hat, kommt im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall gerade keine zulässige wiederholte Ausleihe, sondern eine unerlaubte Dauerausleihe vorgelegen hat. Den Prozess der Sachverhalts- und Beweiswürdigung greift das Zulassungsvorbringen nicht an.

(…)

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Der Konzeption des Waffengesetzes lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass faktische Dauerausleihen nicht von § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG abgedeckt sind. Die weitere Frage, ab wann in tatsächlicher Hinsicht keine wiederholte (zulässige) Ausleihe einer Waffe, sondern eine unzulässige Dauerausleihe vorliegt, ist stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Worin im vorliegenden Fall besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, legt die Antragsbegründung nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 07/2026, Rn. 89.