Rechtliches Organisations- und Führungskonzepte

Zivile Verteidigung und humanitäre Verantwortung

Erste Hilfe Koffer
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Die anerkannten Hilfsorganisationen sind zentrale Träger der Zivilen Verteidigung in Deutschland. Ihre Arbeit verbindet staatliche Vorsorge mit humanitärer Verantwortung – vom Zivil- und Katastrophenschutz über die Unterstützung des Sanitätsdienstes bis zu den besonderen Aufgaben des Roten Kreuzes. Zugleich zeigt sich in ihrem Wirken, wie eng nationale Sicherheitsvorsorge und humanitäres Engagement miteinander verflochten sind. Der Beitrag verdeutlicht, wie nationale Regelungen und humanitäres Völkerrecht zusammenwirken, um die Integrität und Wirksamkeit der humanitären Aufgabenwahrnehmung zu wahren – und um damit auch den völkerrechtlichen Schutz sowie die notwendige Unterstützung zu sichern.

Den anerkannten Hilfsorganisationen in Deutschland kommt im Aufgabenbereich der Zivilen Verteidigung eine entscheidende Rolle zu, insbesondere da neben den an und für sich schon herausfordernden Aufgabenbereichen des Zivil- und Katastrophenschutzes zusätzliche weitere, je nach Mandat und Selbstverständnis der Organisationen unterschiedliche Aufgaben hinzutreten.

Grundlagen der Mitwirkung in der Zivilen Verteidigung

Während unter anderem die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) den Rahmen für die nationale Umsetzung aufspannt, ergeben sich die Aufgaben, bei denen die Mitwirkung der anerkannten Hilfsorganisationen – Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser-Hilfsdienst (MHD) – vorgesehen ist, letztendlich aus den Regelungen des humanitären Völkerrechts.

Die nationalen Bestimmungen müssen dabei im Einklang mit diesen völkerrechtlichen Vorgaben stehen, um die Integrität und Wirksamkeit der humanitären Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf die besondere Stellung des Roten Kreuzes. Der Beitrag zeigt die Bandbreite der Tätigkeiten – vom Zivil- und Katastrophenschutz über die Mitwirkung im Sanitätsdienst bis zu den exklusiven Aufgaben der Rotkreuz-Gesellschaften.

Die Veranschaulichung macht deutlich, dass es im Rahmen der Zivilen Verteidigung einer klaren Differenzierung zwischen den spezifischen Aufgabenfeldern und den jeweils beteiligten Akteuren bedarf, um die völkerrechtliche Legitimation zu wahren. Nur so lässt sich gewährleisten, dass das gemeinsame Anliegen der anerkannten Hilfsorganisationen – menschliches Leid zu verhüten, zu lindern und, wo immer möglich, zu vermeiden – umfassend erfüllt werden kann.

Aufgabenwahrnehmung gem. der Genfer Abkommen

Mit den Genfer Abkommen (GA) und ihren Zusatzprotokollen (ZP) haben die Vertragsstaaten die Grundlage des humanitären Völkerrechts geschaffen und darin insbesondere die Komponenten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung in einer besonderen Weise verankert. Zugleich unterscheidet das humanitäre Völkerrecht zwischen Aufgaben, die ausschließlich durch die Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften wahrgenommen werden können, und solchen, die auch von weiteren freiwilligen Hilfsgesellschaften, die sich in ihrem Selbstverständnis den im humanitären Völkerrecht verankerten Aufgaben und Prinzipien verpflichtet sehen, übernommen werden können.

Die Aufgaben einer Nationalen Rotkreuz-Gesellschaft leiten sich unmittelbar aus den vier Genfer Abkommen von 1949 und ihren beiden Zusatzprotokollen von 1977 und 2005 ab. Diese Aufgaben werden in den Statuten und Beschlüssen der Bewegung unter Beteiligung der Vertragsstaaten konkretisiert. Wesensmerkmal der Arbeit der Bewegung ist damit, dass Umfang und Grenzen der ihr übertragenen Aufgaben von den an den Abkommen beteiligten Vertragsstaaten und unter Beachtung der Grundsätze der Bewegung festgelegt werden.[1]

Auxiliarität zwischen Staat und Nationaler Rotkreuz-Gesellschaft

Dies begründet die spezifische Partnerschaft der Auxiliarität zwischen Staat und Nationaler Rotkreuz-Gesellschaft im humanitären Bereich. Sie verpflichtet, Anfragen der jeweiligen Regierung zur Mitwirkung ernsthaft zu prüfen.[2] Maßgeblich ist stets die Wahrung des Mandats sowie der Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

In der Konsequenz muss in Zeiten von bewaffneten Konflikten, trotz der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Behörden, eine hinreichende Autonomie in der Wahrnehmung der Rotkreuz-Aufgaben gewahrt bleiben, um insbesondere gemäß der Grundsätze der Unabhängigkeit und Neutralität die Aufgabenerfüllung sicherzustellen und das Vertrauen aller Konfliktparteien in die Arbeit der Bewegung zu wahren.[3]

In internationalen bewaffneten Konflikten haben Nationale Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften das Mandat, bestimmte Aktivitäten durchzuführen, entweder als Auxiliar oder aber auch aus eigenem Auftrag und eigener Initiative heraus. Beispiele hierfür sind:

  • Durchführung von Hilfsaktionen für die Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, denen die Freiheit entzogen wurde (Internierte)
  • Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen wie Rettung und Bergung sowie die Einrichtung von Notunterkünften und Schutzräumen
  • Familienzusammenführung
  • Bereitstellung ziviler Gesundheitsdienste
  • Versorgung von Verwundeten und Verletzten
  • Evakuierung von Verwundeten und Verletzten aus Kampfgebieten
  • Bergung von Toten
  • Unterstützung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bei Besuchen von Kriegsgefangenen
  • Vorbereitung von Hilfssendungen für eigene Staatsangehörige, die Kriegsgefangene sind
Freiwillige Hilfsgesellschaften

Während den Nationalen Rotkreuz-Gesellschaften als Auxiliar der Behörden im humanitären Bereich ein besonderer Status zukommt, eröffnet das humanitäre Völkerrecht zugleich die Möglichkeit, dass auch andere – anerkannte – freiwillige Hilfsgesellschaften sowie zivile Zivilschutzorganisationen bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Art. 26 GA I betrifft dabei ausdrücklich die unterstützende Mitwirkung freiwilliger Hilfsgesellschaften im Sanitätsdienst der Streitkräfte, sofern sie durch die zuständigen Behörden anerkannt und ermächtigt sind.

Demgegenüber regeln die Art. 61–67 den Bereich des Zivilschutzes: Art. 61 definiert dessen Aufgaben, während Art. 62 den Schutz ziviler Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, Materials, Gebäudes und ihrer Schutzräume gewährleistet, sofern sie unter Kontrolle der zuständigen Behörden handeln.

Nationale Umsetzung

Die völkerrechtlichen Regelungen in den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen bedürfen zu ihrer praktischen Wirksamkeit der nationalen Umsetzung (Anerkennung von Organisationen, Notifizierung ggü. anderen Staaten), welche die konkrete Rechtsstellung und die Aufgabenwahrnehmung der Hilfsgesellschaften im jeweiligen Staat bestimmt.

Für die Bundesrepublik Deutschland geschieht dies insbesondere durch das DRK-Gesetz (DRKG), das die Rolle des DRK als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft festschreibt und die JUH und den MHD als freiwillige Hilfsgesellschaften i. S. v. Art. 26 GA I benennt, sowie das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG), welches die Hilfsorganisationen in § 26 als mitwirkende Organisationen im Zivilschutz anerkennt.

Auf dieser Grundlage erfolgt die operative Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung, die in der KZV ihren übergreifenden strategischen Rahmen erhält.

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 1.2026, S. 28 ff.

[1] Schöberl, in: Johann, DRK-Gesetz, 2019, § 1 Rn. 51.

[2] Spieker, in: Johann, DRK-Gesetz, 2019, § 1 Rn. 40.

[3] V. Langenthal, Zur Reichweite des Neutralitätsgebots Nationaler Rotkreuz-Gesellschaften. Eine Replik auf D. Freudenberg, in: GSZ 4/2025, S. 171–173.