Gefahrenabwehr Sicherheitskonzepte

Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen: risikobasierte Prüfung statt Schwellenwertlogik (2)

Menschenmasse auf Weihnachtsmarkt.
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Teil 2 richtet den Blick auf die operative Tragfähigkeit von Sicherheitskonzepten. Im Mittelpunkt stehen Gremienstruktur, Notfallplanung, Räumungskonzept, Prüfauftrag der Feuerwehr und die Herstellung des Einvernehmens. Entscheidend ist, ob das Konzept nicht nur vollständig erscheint, sondern im Störungs- und Schadensfall als handhabbares Arbeitsdokument funktioniert.

Die Fachempfehlung misst der veranstalterseitigen Gremienstruktur erhebliches Gewicht bei. Sicherheitskreis und Koordinierungskreis – oder landesrechtlich beziehungsweise örtlich abweichend bezeichnete Strukturen – müssen hinsichtlich Besetzung, Rollenverständnis, Einberufung, Entscheidungsfindung, Eskalationswegen und Örtlichkeit beschrieben werden (AGBF/DFV 2026, S. 14).

Gremienstruktur

Für die Prüfung durch die Feuerwehr ist entscheidend, ob bei einer relevanten Störung das richtige Gremium in der richtigen Besetzung rechtzeitig zusammentritt, lageangemessen entscheidet, Maßnahmen veranlasst und deren Umsetzung überwacht. Dabei muss die Abgrenzung zur Einsatzleitung der öffentlichen Gefahrenabwehr eindeutig bleiben. Veranstalterseitige Koordinierung ersetzt keine hoheitliche Einsatzleitung.

Umgekehrt entbindet ein Einsatz der öffentlichen Gefahrenabwehr den Veranstalter nicht von seiner Verantwortung für nicht betroffene Veranstaltungsbereiche. Diese Schnittstellenklarheit ist ein Kern der Empfehlung. Sicherheitskonzepte müssen nicht nur beschreiben, was im Regelfall geplant ist. Sie müssen darstellen, wie private Sicherheitsorganisation und öffentliche Gefahrenabwehr im Störungs- und Schadensfall ineinandergreifen.

Notfallplanung

Die Notfallplanung orientiert sich an den in der Risikobeurteilung als relevant identifizierten Gefährdungen. Zusätzlich fordert die Empfehlung eine Betrachtung bestimmter Szenarien, etwa Massenphänomene nach Drohungen, verdächtige Gegenstände, Amoktaten, Anschläge und Cybersicherheit (AGBF/DFV 2026, S. 17). Auch wenn der Veranstalter die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Lagen regelmäßig nur eingeschränkt beurteilen kann, bleibt er verpflichtet, seine Maßnahmen für den Ereignisfall zu planen.

Das Räumungskonzept ist szenarienunabhängig anzulegen. Grund dafür ist, dass unterschiedliche Störungen zur Entscheidung über eine Räumung führen können. Die Empfehlung unterscheidet mindestens zwischen Ad-hoc-Räumung aufgrund eines akuten Schadensereignisses und geplanter Räumung nach vorheriger Abstimmung im Koordinierungskreis. Grundsätzlich ist eine Gesamträumung zu konzeptionieren; je nach Veranstaltungsart und Örtlichkeit können Teilräumungsszenarien hinzukommen (AGBF/DFV 2026, S. 18).

Für die Qualität eines Sicherheitskonzepts kommt es dabei weniger auf umfangreiche Szenarienkataloge als auf konkrete Handlungsfähigkeit an. Wesentlich ist, wer wann was auf welcher Entscheidungsgrundlage veranlasst, wie die Kommunikation erfolgt und welche Maßnahmen mit welchen Ressourcen umgesetzt werden.

Prüfauftrag

Die Prüfung des Sicherheitskonzepts erfolgt eigenständig aus Sicht der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Die Feuerwehr beurteilt insbesondere, ob die beschriebenen veranstalterseitigen Maßnahmen geeignet, umsetzbar und wirksam sind und ob die eigenen gesetzlichen Aufgaben weiterhin erfüllt werden können (AGBF/DFV 2026, S. 19).

Die Prüfung darf sich nicht auf isolierte Einzelpunkte beschränken. Aufgrund der Wechselwirkungen innerhalb eines Sicherheitskonzepts ist regelmäßig das gesamte Konzept zu betrachten. Vollständigkeit, Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Praxistauglichkeit sind eigenständige Prüfaspekte. Auch Anlagen, Planunterlagen, Verweise und Kommunikationslisten sind einzubeziehen. Ein Konzept, das fachlich zutreffende Inhalte enthält, aber im Ereignisfall nicht handhabbar ist, verfehlt seinen Zweck.

Die Empfehlung setzt damit einen hohen, aber sachgerechten Maßstab. Die Feuerwehr prüft nicht Grammatik, Layout oder redaktionelle Perfektion. Sie prüft, ob das Sicherheitskonzept als Arbeitsgrundlage für sichere Durchführung, Gefahrenabwehr und Einsatzvorbereitung geeignet ist.

Einvernehmen

Die Herstellung des Einvernehmens wird in der Fachempfehlung klar von der Veranstaltungsgenehmigung getrennt. Das Einvernehmen der Feuerwehr zum Sicherheitskonzept ersetzt nicht die Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Es ist eine fachliche Zustimmung zum vorgelegten Sicherheitskonzept aus der Perspektive der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und sollte schriftlich dokumentiert werden (AGBF/DFV 2026, S. 21).

Ebenso ist das Einvernehmen von der Stellungnahme der Feuerwehr im Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Die Stellungnahme richtet sich auf die fachliche Beteiligung im Genehmigungsprozess. Das Einvernehmen betrifft demgegenüber die Zustimmung zum Sicherheitskonzept in der geprüften Fassung. Eine bloße Kenntnisnahme erfüllt diese Funktion nicht.

Solange fachlich relevante Mängel bestehen, ist eine Stellungnahme mit konkretem Anpassungsbedarf erforderlich. Sind Mängel unter Zeitdruck nur noch durch Auflagen kompensierbar, kann ein Einvernehmen unter Umsetzung dieser Auflagen in Betracht kommen. Bestehen dagegen so gravierende Sicherheitsbedenken, dass eine sichere Durchführung nicht möglich erscheint, ist dies frühzeitig gegenüber Genehmigungsbehörde und Veranstalter zu kommunizieren.

Zeitbedarf

Die Empfehlung benennt auch Fristen. Das abgestimmte Sicherheitskonzept soll spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn beziehungsweise Nutzungsaufnahme vorliegen. Für den Abstimmungsprozess sollen mindestens acht Wochen einkalkuliert werden (AGBF/DFV 2026, S. 10 f.). Diese Vorgaben sind nicht bloß verwaltungspraktisch. Sie sind Bestandteil der Einsatzvorbereitung.

Ohne rechtzeitig abgestimmtes Sicherheitskonzept können Einsatzdienstinformationen, Personalplanung, Schulungen, Leitstellendaten, Sondergruppen im Digitalfunk und weitere einsatzvorbereitende Maßnahmen nicht belastbar abgeschlossen werden. Bei umfangreichen temporären Aufbauten kann eine noch frühere Abstimmung erforderlich sein, weil aufbaurelevante Änderungen kurz vor Veranstaltungsbeginn faktisch kaum noch umsetzbar sind.

Damit macht die Fachempfehlung deutlich: Verzögerte Konzepte sind nicht nur ein Verfahrensproblem. Sie können selbst zu einem sicherheitsrelevanten Faktor werden.

Qualitätssicherung

Die neue Fachempfehlung adressiert nicht nur Veranstalter und Konzeptersteller. Sie betrifft auch die behördliche Bearbeitungsorganisation. Wegen Bedeutung und Komplexität von Sicherheitskonzepten soll zumindest ein Vier-Augen-Prinzip angestrebt werden. Bei hohem Zeitdruck, großem öffentlichem Interesse, Einvernehmen unter Auflagen oder herausragenden Vorgängen kann die Einbindung höherer Hierarchieebenen sinnvoll sein (AGBF/DFV 2026, S. 21).

Das ist mehr als ein organisatorischer Hinweis. Es geht um fachliche Qualitätssicherung, Verantwortungsverteilung und die Kommunikationsfähigkeit der eigenen Organisation. Gerade bei kritischen Zeitschienen oder erheblichen Sicherheitsbedenken müssen Leitungsebenen frühzeitig eingebunden sein. Sicherheitskonzepte sind damit nicht nur Gegenstand fachtechnischer Prüfung, sondern auch Teil behördlicher Risikokommunikation.

Gesamtfazit

Teil 1 hat gezeigt, wann ein Sicherheitskonzept aus fachlicher Sicht erforderlich sein kann und welche Inhalte ein belastbares Konzept enthalten muss. Teil 2 macht deutlich, woran sich seine Qualität in der praktischen Anwendung entscheidet: an handlungsfähigen Gremienstrukturen, konkreter Notfallplanung, plausiblen Räumungsabläufen, klaren Verantwortlichkeiten und einer prüffähigen Schnittstelle zur öffentlichen Gefahrenabwehr.

Die Fachempfehlung 2026-02 stärkt damit nicht nur die risikobasierte Beurteilung, sondern auch die operative Nutzbarkeit des Sicherheitskonzepts. Ein Konzept ist nicht schon deshalb tragfähig, weil es umfangreich ist oder alle erwarteten Kapitel enthält. Entscheidend ist, ob es im Störungs- und Schadensfall als Arbeitsdokument funktioniert: Wer entscheidet? Wer kommuniziert? Wer setzt Maßnahmen um? Wann geht die Lage in die Zuständigkeit der öffentlichen Gefahrenabwehr über? Und wie greifen veranstalterseitige Maßnahmen und Einsatzmaßnahmen der Behörden ineinander?

Gerade für die Feuerwehr liegt darin der fachliche Kern der Prüfung. Sie bewertet das Sicherheitskonzept nicht als redaktionelles Dokument, sondern als Grundlage für Gefahrenabwehr, Einsatzvorbereitung und Schutzzielerreichung. Vollständigkeit, Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Praxistauglichkeit sind deshalb keine formalen Nebenaspekte, sondern zentrale Prüfkriterien.

Die Herstellung des Einvernehmens ist vor diesem Hintergrund mehr als ein verwaltungspraktischer Abschluss des Abstimmungsprozesses. Sie ist die fachliche Aussage, dass das Sicherheitskonzept aus Sicht der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in der geprüften Fassung tragfähig ist. Eine bloße Kenntnisnahme genügt dafür nicht. Ebenso wenig ersetzt das Einvernehmen die Veranstaltungsgenehmigung durch die zuständige Behörde.

Der Mehrwert der Fachempfehlung liegt damit in der Verbindung von fachlicher Präzision und praktischer Anwendbarkeit. Sie hilft, Risiken nachvollziehbar zu bewerten, Verantwortlichkeiten verbindlich zu beschreiben und Sicherheitskonzepte auf ihre tatsächliche Handlungsfähigkeit zu prüfen. Für die Praxis bedeutet das: weniger Sicherheitskonzept als Aktenbestandteil, mehr Sicherheitskonzept als einsatz- und schutzzielorientiertes Führungs- und Arbeitsdokument.

Quellen/Literatur

AGBFbund/Deutscher Feuerwehrverband: Fachempfehlung 2026-02 Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen, Stand 27.02.2026.

Downloadlink

https://www.agbf.de/downloads-fachausschuss-vorbeugender-brand-und-gefahrenschutz/28-fa-vbg-oeffentlich-empfehlungen?download=472:2026-02-fachempfehlung-agbf-fa-vb-g-sicherheitskonzept-veranstaltungen

Fundstelle

https://www.agbf.de/downloads-fachausschuss-vorbeugender-brand-und-gefahrenschutz/28-fa-vbg-oeffentlich-empfehlungen