Sicherheit • Organisations- und Führungskonzepte

Versammlungen auf Hochschulgeländen

Eine Aufnahme von hinten zeigt einen Polizisten in Uniform mit der Aufschrift „POLIZEI“ auf dem Rücken, während im Hintergrund eine verschwommene Menschenmenge hinter Absperrbändern steht, vermutlich bei einer öffentlichen Veranstaltung.
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Hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Zusammenfallens einer Demonstration und einer Exzellenz-Begutachtung auf einem Universitätsgelände hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) u. a. festgestellt, dass die Außenanlagen einer Universität ein von der Versammlungsfreiheit gedeckter Versammlungsort sind.

Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVGH) vom 15.04.2026 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Eine studentische Initiative meldete für drei Tage eine stationäre Versammlung auf dem öffentlich zugänglichen Campus einer bayerischen Universität an. Die Versammlung sollte sich kritisch mit der Rolle der Universität im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt auseinandersetzen. Der angemeldete Versammlungszeitraum fiel mit der Vor-Ort-Begutachtung der Universität im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder zusammen.

Im Rahmen dieses hochschulpolitischen Wettbewerbs werden Universitäten durch international besetzte Gutachtergruppen evaluiert; die Begutachtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Auswahlverfahrens für eine Förderung als Exzellenzuniversität. Die Versammlungsbehörde befürchtete, dass die Demonstration den Ablauf der Begutachtung beeinträchtigen und sich nachteilig auf das Verfahren auswirken könnte. Sie verlegte deshalb den Versammlungsort auf eine außerhalb des Campus gelegene Fläche.

Während das Verwaltungsgericht (VG) den gegen die Verlegung gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters ablehnte, gab der BayVGH der Beschwerde teilweise statt. Die Verlegung durfte lediglich während einzelner Zeitfenster aufrechterhalten werden, in denen die Gutachtergruppe den Campus besichtigt, beziehungsweise sich eine besonders schutzbedürftige Person dort aufhält. Im Übrigen durfte die Versammlung am ursprünglich gewählten Ort stattfinden. Dem Beschluss des BayVGH entnehmen wir:

Universitätsflächen grundsätzlich versammlungsgeeignete Orte

„Die Außenanlagen des Universitätsgeländes sind ein von der Versammlungsfreiheit gedeckter Versammlungsort, da dort ebenso wie im öffentlichen Straßenraum ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Versammlungen deshalb grundsätzlich möglich sind.“

Zeitliche und sachliche Differenzierung notwendig

„Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin rechtfertigt jedenfalls keine zeitlich durchgehende räumliche Verlegung der Versammlung, mit Ausnahme kürzerer Zeiträume … Die Ausführungen der Beteiligten und vor allem die Feststellungen der Polizei in den Stellungnahmen vom … und der im vorliegenden Verfahren auch nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch den Senat nur möglichen summarischen Prüfung lassen nicht erkennen, dass es über den gesamten Versammlungszeitraum hinweg zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen wird.

Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde umfassend tragen. Nach der polizeilichen Stellungnahme vom … ist die lokale Gruppierung ,Students for Palestine‘ bei bisherigen Versammlungen weitgehend friedlich in Erscheinung getreten. Soweit in der Stellungnahme … auf ein einziges, der Versammlung thematisch und örtlich unmittelbar zuzuordnendes Störereignis (Sachbeschädigung durch Graffiti mit strafrechtlich relevanter und eskalierender Stoßrichtung, u. a. ,Fuck zionist‘) verwiesen wird, ist nach den Feststellungen der Polizei der Verursacher bislang unbekannt. Eine Zurechnung zu der angezeigten Versammlung basiert insoweit bislang auf reinen Vermutungen.

Am ersten, bereits abgelaufenen Versammlungstag haben sich nach Erkenntnissen der Polizei am festgelegten Alternativstandort keinerlei sicherheitsrechtliche Störungen ergeben. Zu dem Antragsteller selbst teilt die Polizei Erkenntnisse mit, die sich in der Sache allein auf den Zeitraum der Anwesenheit des Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland beziehen.

Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen betreffend die Gefährdungslage für den an der Vor-Ort-Begutachtung und den störungsfreien Ablauf der ,Exzellenz-Begutachtung‘. Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass in dem Versammlungszeitraum die ,Exzellenz-Begutachtung‘ auf dem Universitätsgelände stattfinde und sich bereits aus den Äußerungen des Antragstellers ergibt, dass es der Versammlung im Kern darum geht, die Durchführung der Begutachtung stören zu wollen, werden damit auch lediglich Vermutungen vorgetragen, ohne dies substanziiert begründen zu können. Allein der Wunsch der Versammlung, ihren Standort am Laufweg zu nehmen, belegt nicht, die Begutachtung unzumutbar beeinträchtigen zu wollen. Grundsätzlich gehört es zum legitimen Anliegen einer Versammlung, ihre Meinung Dritten kundzugeben.

Von dem ausgenommenen Zeitraum abgesehen, an dem die Gutachter über das Campus-Gelände und damit auch unmittelbar am vom Antragsteller gewünschten Versammlungsort vorbeigeführt werden, ist nicht ersichtlich, dass mit der Versammlung der betriebliche Ablauf der Universität grundsätzlich über zumutbare Beeinträchtigungen hinaus gestört werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus der vorgelegten Tagesordnung entnehmen lässt, dass sich die Gutachtergruppe größtenteils innerhalb verschiedener Universitätsgebäude aufhält. Vor allem finden viele Veranstaltungen im Rahmen der Vor-Ort-Begutachtung in dem Gebäude … statt, das nicht unmittelbar an das Campus-Außengelände (Versammlungsort) angrenzt. Soweit darauf hingewiesen wird, dass Störungen durch Sitzstreiks oder Trillerpfeifen denkbar sind, basiert auch dies lediglich auf reinen Vermutungen. Insoweit ist es Aufgabe der Polizei, etwaige kurzfristig auftretende Gefahren vor Ort in eigener Zuständigkeit zu regeln.”

(…)

Grenzen des Hausrechts

„Den in erster Instanz noch gestellten weiteren Antrag, die Beigeladene zur Duldung der Versammlung auf ihrem Grundstück zu verpflichten, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt, sodass der Senat darüber nicht entscheiden muss. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Beigeladene als grundrechtgebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts ihr Hausrecht nicht in einer Weise ausüben wird, die die vom Gericht angeordnete Rechtfolge unterlaufen würde. Gesetzliche Befugnisse der Polizei, auf während der Versammlung auftretende Gefahren im Einzelfall zu reagieren, bleiben unberührt.“

Anmerkung

Der Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an versammlungsrechtliche Auflagen. Kreisverwaltungsbehörden müssen ihre Gefahrenprognose auf konkrete Tatsachen stützen und die Erforderlichkeit jeder Maßnahme nachvollziehbar begründen. Vor einer Verlegung des Versammlungsortes sind mildere Mittel, etwa zeitlich begrenzte Auflagen oder Teilnehmerbeschränkungen, sorgfältig zu prüfen. In der Praxis empfiehlt sich zudem eine frühzeitige Abstimmung zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und dem Träger der betroffenen öffentlichen Einrichtung, um tragfähige und verhältnismäßige Lösungen zu entwickeln.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 15.4.2026 – 10 CS 26.679

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 17/2026, Rn. 171.