Der Bundesgerichtshof entschied, dass die fehlende Speicherung der Rohmessdaten bei einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung weder das Recht auf ein faires Verfahren noch die Verteidigungsrechte verletzt und das Messergebnis daher verwertbar bleibt. Somit steht dem Betroffenen kein Beweisverwertungsverbot entgegen, und er kann die Richtigkeit des Messergebnisses nur mit den im Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehenen Mitteln anfechten.
Der Betroffene wandte sich gegen seine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht St. Ingbert hatte ihn zu einer Geldbuße von 250 j verurteilt, weil er am 31.01.2023 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hatte. An der Messstelle war die zulässige Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzt. Nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h wurde eine Überschreitung um 35 km/h festgestellt. Die Geschwindigkeitsmessung war mit einem mobilen Messgerät PoliScan der Firma Vitronic, Typ FM 1, Softwareversion 4.4.9, durchgeführt worden. Das Messgerät war gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten entsprechend den Bedienungsvorgaben des Herstellers eingesetzt worden. Das Gerät speicherte jedoch die bei der Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Rohmessdaten nicht.
Der Verteidiger widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung des Messergebnisses. Er machte geltend, dieMesswertbildung könne wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten nachträglich nicht überprüft werden. Die Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, nach denen Geräte mit einer Speicherung der Rohmessdaten nicht zugelassen würden, führten zudem zu einer gezielten staatlichen Vereitelung der Rekonstruktion des Messvorgangs und beschränkten die Verteidigung unzulässig.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) ein. Er rügte insbesondere eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten. Das OLG beabsichtigte, der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Es sah sich hieran jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert, nach denen die Verwertbarkeit einer in einem standardisierten Messverfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung nicht davon abhängt, dass die Rohmessdaten gespeichert und nachträglich überprüft werden können. Das OLG legte die Rechtsfrage deshalb gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i. V. m. § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dem Bundesgerichtshof vor.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Rohmessdaten einer mittels standardisiertenMessverfahrens vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoße und deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Messergebnisses zur Folge habe (BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25).
Recht auf ein faires Verfahren
Der BGH führt zunächst aus, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) habe. Er gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und gewährleiste dem Betroffenen das Recht, zur Wahrung seiner Interessen auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen zu können. Das Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch das Gebot verfahrensrechtlicher Waffengleichheit geprägt. Es diene in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten beziehungsweise Betroffenen, für den bis zu seiner Verurteilung die Unschuldsvermutung streite.
Daraus folge jedoch nicht, dass sämtliche Unterschiede zwischen den Handlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden und der Verteidigung ausgeglichen werden müssten. Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse einem Betroffenen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens einzuräumen seien, bestimme sich vielmehr nach einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Verfahrens.
Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Messdaten
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren könne sich, so der BGH, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang auch zu solchen Informationen ergeben, die sich nicht in der Bußgeldakte befänden. Dadurch solle dem Betroffenen ermöglicht werden, selbst nach Entlastungsmomenten zu suchen und die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs eigenständig zu überprüfen. Ein solcher Anspruch setze jedoch voraus, dass die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden seien. Das Recht auf Zugang zu vorhandenen Daten sei von der Frage zu unterscheiden, ob der Staat verpflichtet sei, zusätzliche Beweismittel erst zu schaffen oder bestimmte Daten ausschließlich für eine mögliche spätere Überprüfung durch die Verteidigung zu speichern.
Kein Anspruch auf Schaffung von Beweismitteln
Einen Anspruch darauf, dass zur Überprüfung eines Messergebnisses zusätzliche Beweismittel geschaffen oder Rohmessdaten gespeichert würden, wie der BGH in seinem Beschluss ausführt, könne der Betroffene aus dem Recht auf ein faires Verfahren nicht herleiten. Der Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen solle dem Betroffenen eine gleichrangige Teilhabe am Verfahren ermöglichen. Er verpflichte die staatlichen Stellen dagegen nicht dazu, zum Zweck späterer Verteidigung zusätzliche Informationen zu erzeugen oder Daten vorzuhalten, die das verwendete Messgerät nach seinem technischen Konzept nicht speichere. Die fehlende Speicherung der Rohmessdaten könne deshalb nicht mit der Verweigerung des Zugangs zu bereits vorhandenen Messunterlagen gleichgesetzt werden.
Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung
Nach Auffassung des BGH werde die Verteidigung durch die fehlende Speicherung der Rohmessdaten auch nicht in einer mit dem Recht auf ein faires Verfahren unvereinbaren Weise beschränkt. Dem Betroffenen verblieben weiterhin die nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehenen Möglichkeiten, auf Umfang und Inhalt der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Er könne insbesondere Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen stellen und konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründeten. Das Recht auf effektive Verteidigung vermittle dagegen keinen Anspruch darauf, dass für jede denkbare Möglichkeit eines Messfehlers vorsorglich Beweismittel geschaffen würden, anhand derer das Messergebnis nachträglich vollständig rekonstruiert werden könne.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25 –
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 19/2026 Rn. 250
