Fluchttüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Im schlimmsten Fall droht einem Unternehmen bei einem Verstoß ein sofort vollziehbares Verbot, in den betreffenden Büroräumen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies ist jetzt geschehen in einem Fall in Münster.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ließen sich die Fluchttüren eines Bürogebäudes nur gegen die Fluchtrichtung nach innen öffnen. Das Unternehmen war der Ansicht, dass aufgrund einer kürzlich erfolgten Modernisierung des Gebäudes keine besonderen Brandgefahren bestünden. Außerdem würden lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzen, so dass im Evakuierungsfall eine Stau- bzw. Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei.
Die Entscheidung der Bezirksregierung
Dies hat die Bezirksregierung Münster anders gesehen. Es hat dem Unternehmen aufgegeben, die Fluchtwegsituation in den Büroräumen in einen der Arbeitsstättenverordnung entsprechenden Zustand zu versetzen. Nach der Arbeitsstättenverordnung i.V.m. der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 müssen sich Türen von Notausgängen stets nach außen öffnen lassen. Da dies bei dem betreffenden Unternehmen nicht der Fall war, untersagte die Bezirksregierung dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung, in den betreffenden Büroräumen Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster
Hiergegen hat sich das Unternehmen zur Wehr gesetzt, wodurch das Verwaltungsgericht Münster über die Sache zu entscheiden hatte. Im Ergebnis gab das Verwaltungsgericht der Bezirksregierung recht. Das Unternehmen erfülle seine Pflicht zum Schutze der Arbeitnehmer nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung müssen sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen sich unter gewöhnlichen Umständen im Unternehmen aufhielten. Daher sei keine Abwägung im jeweiligen Einzelfall oder das Besehen einer konkreten Gefahr erforderlich.
Sofortvollzug rechtmäßig
Dementsprechend sei auch das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den betreffenden Räumlichkeiten rechtmäßig. Es habe Gefahr im Verzug vorgelegen. Im Notfall werde eine nach innen aufschlagende Fluchttür die Stresssituation der betroffenen Personen deutlich erhöhen und eine Flucht extrem erschweren. Im schlimmsten Fall könne es vor der Tür zu einer Menschenansammlung kommen; aufgrund irrationalen Fluchtverhaltens ließe sich die Tür dann nicht mehr nach innen öffnen. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall, käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Quelle:
Mitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 12.07.2016
