Sicherheit

Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für den indischen Geheimdienst

©Olena - stock.adobe.com

Wer in Deutschland einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine ausländische Behörde nachgeht, kann dafür vor Gericht belangt werden. Das verdeutlicht das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.12.2020.

Ausgangsfall

Der 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat einen indischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde ihm aufgegeben, als Bewährungsauflage 2.400 € an die Staatskasse zu zahlen.

Das Urteil

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte spätestens ab Anfang 2015 über in Deutschland stationierte und als Konsuln des indischen Generalkonsulats abgetarnte Führungsoffiziere für den indischen Auslandsgeheimdienst „Research & Analysis Wing (R&AW)“ geheimdienstlich tätig, indem er Informationen über in Deutschland lebende Angehörige der Sikhs gewann und seinem jeweiligen Führungsoffizier übermittelte.

Die Informationen wurden in Telefonaten und persönlichen Treffen in der Wohnung des Führungsoffiziers ausgetauscht. Gegenstand der vom Angeklagten beschafften bzw. weitergegebenen Informationen waren in erster Linie Veranstaltungen der für ein unabhängiges Khalistan eintretenden Sihk-Gruppierungen sowie der oppositionellen Kaschmir-Bewegung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 4-3 StE 5/19 – 5 – 1/20

 

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2020