In seinem Beschluss vom 17.04.2023 beantwortet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Frage, ob eine Sicherheitsbehörde bei der auf eine Zwangsgeldandrohung gerichteten Fälligkeitsmitteilung oder bei der Beitreibung des Zwangsgeldes Ermessen auszuüben hat.