Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hatte über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO ergangenen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln innerhalb des ersten und zweiten Rettungswegs zu entscheiden.
Nutzungsuntersagung
Entscheidung: Brandschutz geht vor
Ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass gravierende brandschutzrechtliche Mängel - wie etwa das Fehlen eines ersten oder zweiten Rettungswegs oder Bedenken gegen die Standfestigkeit einer Großgarage im Brandfall - behoben sind, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung. Dies entschied aktuell das VG Karlsruhe.