Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten und Volksfesten
Auf Märkten und Volksfesten gehört der Einsatz von Flüssiggas zu den oft unterschätzten Gefahren. Besonders, wenn nur kurzzeitig beschäftigtes Personal und Aushilfen nicht ausreichend über den sicheren Betrieb der Anlagen unterwiesen sind, kann ein simpler Flaschenwechsel schon zu einer Katastrophe führen.
Informationen über die zu beachtenden Vorschriften bieten außer der Betriebssicherheitsverordnung vor allem die Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ BGV D 34 und die Technischen Regeln für Druckgase „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter – Betreiben von Druckgasbehältern“ (TRG 280).
Bestandteile einer Flüssiggasanlage
Die Bestandteile einer Flüssiggasanlage sind:
- Versorgungsanlage (z.B. Flüssiggasflasche),
- Druckregelgerät,
- Sicherheitseinrichtungen (z.B. Überdrucksicherheitseinrichtung, Sicherheitsabsperrventil, Schlauchbruchsicherung),
- Leitungen (fest oder flexibel) und
- Verbrauchseinrichtungen (Gasgerät).
Betriebliche Organisationspflichten
Der Betriebsinhaber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und am Arbeitsplatz vorzuhalten. Alle Mitarbeiter, die dort beschäftigt werden, müssen mit dieser Betriebsanweisung vertraut sein. Es muss schriftlich dokumentiert werden, dass eine entsprechende Unterweisung stattgefunden hat. Nur geeignete und geprüfte Flüssiggasanlagen dürfen benutzt werden. Die Prüffristen sind zu beachten. Am Arbeitsplatz müssen geeignete und geprüfte Feuerlöscher (Brandklasse A, B, C ggf. auch Brandklasse F) vorhanden sein.
Sicherung der Flüssiggasanlage
Sicherheits- und Regeleinrichtungen an der Versorgungsanlage müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein, z.B. durch einen verschlossenen Flaschenschrank oder durch ständige Beaufsichtigung durch einen Beschäftigten. Es dürfen höchstens acht Flaschen zur gleichzeitigen Gasentnahme angeschlossen werden.
Aufstellung der Flaschen
Die Flaschen müssen aufrecht stehend angeschlossen werden, sind gegen Umfallen ausreichend zu sichern und gegen zu hohe Erwärmung (>40 Grad Celsius) zu schützen. Dabei ist ein Mindestabstand von 0,7 m zu Heizgeräten, Feuerstätten usw. einzuhalten.
In Arbeitsräumen sind höchstens zwei Flaschen a 14 kg Füllgewicht oder höchstens eine Flasche a 33 kg Füllgewicht pro 500 m3 Raumvolumen zulässig.
Die Aufstellung der Flaschen in Fahrzeugen und Anhängernist möglich. Sofern die Flaschen in von außen zugänglichen Kästen oder Schränken untergebracht sind, dürfen max. vier Flaschen a 14 kg oder zwei Flaschen a 33 kg Füllgewicht aufgestellt werden. Sind die Flaschen nur vom Fahrzeuginnenraum her zugänglich, dürfen nur eine Flache und eine Reserveflasche bis 14 kg Füllgewicht aufgestellt werden.
Flaschenschränke
Folgende Anforderungen sind an Flaschenschränke zu stellen:
- Schrank aus nicht brennbarem Material (z.B. Stahlblech),
- Lüftungsöffnungen im Boden- und Deckenbereich mind. 100 cm2,
- Schrank muss verschlossen sein,
- keine Zündquellen im Schrank (z B. Heizlüfter).
Druckregelgeräte
Druckregler müssen auf das Gasgerät abgestimmt sein und eine Sicherheitseinrichtung gegen unzulässig hohen Druckanstieg haben.
Gasgeräte
Gasgeräte müssen über Absperreinrichtungen verfügen. Sie müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Gasgeräte mit einem Eingangsdruck von 50 mbar eingesetzt werden. (Ausnahme: Heizanlagen in Fahrzeugen, hier 30 mbar). Sie müssen standsicher aufgestellt werden und über eine Zündsicherung verfügen. Diese ist vor jedem Einsatz zu überprüfen. Gerätespezifische Herstellerinformationen beim Betrieb von z.B. Heizstrahlern, Katalytöfen usw. sind zu beachten.
Gasleitungen
Es sind vorzugsweise Rohrleitungen zu verlegen. Bei Schlauchleitungen darf die Schlauchlänge max. 40 cm betragen. Bei längeren Schlauchleitungen sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen. Es dürfen nur geeignete und für Flüssiggas zugelassene Schläuche der Druckklasse 30 (zwischen Flasche und Regler) bzw. der Druckklasse 10 (zwischen Regler und Gasgerät) verwendet werden.
Verbrennungsluftversorgung/Abgasabführung
Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung muss sichergestellt sein. In geschlossenen Räumen sind zwei ständig offene Lüftungsöffnungen in unterschiedlicher Höhe von je mind. 100 cm2 erforderlich.
Eine geeignete Abgasabführung, z.B. über Dunstabzugsanlagen, ist sicherzustellen.
Praxishinweise
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