Gesetzliche Aktualitäten
Grundsätzliches zu bewaffneten privaten Sicherheitskräften zum Schutz gegen Piratenangriffe ist bekannt (vgl.Bewaffnete private Sicherheitskräfte auf Seeschiffen zum Schutz gegen Piratenangriffe [Jürgen Stoike] Sicherheitsmelder vom 25.8.11). Die Thematik Waffengesetz und Gewerbeordnung wurde zwischenzeitlich erweitert:
Waffengesetz § 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Wachpersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 GewO auf Seeschiffen;
Gewerbeordnung § 31 Abs 1
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewachen will, bedarf hierfür der Zulassung. Die Zulassung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei erteilt. Die Zulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei zu versagen, wenn die im Gesetzestext verankerten Gegebenheiten das erfordern.
Die Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachV) wurde am 20.6.2013 im Bundesgesetzblatt (Nr. 29 vom 11.6.2013, BGBl. I Seite 1562) verkündet. Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie als elektronische Vorab-Fassung ist in der Drucksache 17/13525 vom 15.5.2013 enthalten.
Die DVO zur Seeschiffbewachungsverordnung vom 21.6.2013 wurde amtlich verkündet:
BGBl. I Nr. 30, Seite 1623. (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung– SeeBewachDV).
Privat und bewaffnet gegen Piraterie
Hierzu ist unter www.behoerden-spiegel.de eine Stellungnahme des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) erschienen. Der Hauptgeschäftsführer BDSW, Dr. Harald Olschok erklärt:
„Die beschlossenen Regelungen (Anm.: SeeBewachV und SeeBewachDV) unterstreichen die gewachsene Leistungsfähigkeit und Qualität der deutschen Sicherheitswirtschaft zur Sicherung der Handelsflotten auf den Weltmeeren beim Schutz vor Piratenangriffen.“
Das für den Kampf gegen Piraten erstmalig verbindlich eingeführte Zulassungsverfahren (Anm.: § 31 GewO) hat nach Auffassung des BDSW auch Vorbildcharakter. Die Zulassungspflicht soll ab 1. Dezember 2013 für in Deutschland niedergelassene Unternehmen und für im Ausland niedergelassene Sicherheitsdienstleister gelten, die auf Seeschiffen unter deutscher Flagge Bewachungsaufgaben durchführen wollen.
Maritime Sicherheit
Der Text wurde zusammengestellt aus dem Artikel „Maritime Sicherheit“ von Leitendem Polizeidirektor a.D. Joachim Peters in „Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit“, 2012, Kapitel B, Seiten 438 – 445. Die Textwiedergabe beschränkt sich auf zweckentsprechend formulierte Grundsätze.
- Maritime Sicherheit will Gewährleistung der Sicherheit für Schiffe und deren Verkehrswege, auch in Häfen, im internationalen und nationalen Zusammenwirken;
- Die zunehmende Bedrohungslage rückt aktuelle durch die Piraterie in den Focus.
- Auf jedem Seeschiff ist ein ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr zu benennen (Ship Security Officer), der für Umsetzung und Einhaltung der Maßnahmen nach den Plan für die Gefahrenabwehr (Ship Security Plan) verantwortlich ist.
- Jedes Schifffahrtsunternehmen hat selbst einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr (Company Security Officer) zu benennen.
- Der Port Facility Security Officer (PFSO) einer Hafenanlage ist gegenüber allen dort Beschäftigten weisungsbefugt, er koordiniert entsprechend ausgebildet die Sicherheitsbelange mit den Ship Security Officers der Schiffe.
Auszug aus Kapitel „Pirateriebekämpfung und der Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten“:
- Als neue Qualität der Piraterie geht es bei der Bedrohung um Menschen als Geiseln; unter Waffeneinsatz wird versucht, Gewalt über Besatzung und Schiff zu bekommen
- Das zur Zeit wirksamste Mittel zum Schutz scheint der Einsatz bewaffneter Kräfte an Bord der Schiffe während der Passage durch die gefährdeten Gebiete zu sein.
- Noch geäußerte erhebliche Rechtsunsicherheiten für solche Einsatzmöglichkeit sollte mit einem Erlass eines Piratenbekämpfungsgesetzes aufgefangen werden.
Piratenbekämpfungsgesetz Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) hat 2012 zur Piratenbekämpfung durch den Hauptgeschäftsführer Dr. Harald Olschok Grundsätzliches veröffentlicht:
Anmerkung: Die aufgezeigten gesetzlichen Aktualitäten können als ein erster Schritt auf dem Wege zum Gesetz verstanden werden. |
Quellen:
- Waffengesetz § 28 a: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Abs. 1 der Gewerbeordnung;
- Gewerbeordnung § 31: Bewachungsgewerbe aus Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- „Privat und bewaffnet gegen Piraterie“ in Behörden-Spiegel vom 8.5.2013, Pro Press Verlags Gesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Allee, 53 113 Bonn
- Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), DSD Der Sicherheitsdienst 2/2012: Peter Niggl „Mit Privaten gegen die Privaten“, Dr. Harald Olschok „Piratenbekämpfung durch private Sicherheitsdienste“.