Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit
Da die bisherige Regelung den Fall der Übertragung von Urlaubsansprüchen aufgrund von Krankheit des Mitarbeiters nur unzureichend berücksichtigt hatte, wurde schon 2009 vom Europäischen Gerichtshof folgendes entschieden:
- Können Mitarbeiter ihren Jahresurlaub (einschließlich Übertragungszeitraum bis März des Folgejahres) aufgrund von Krankheit nicht nehmen und die Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht, verfällt dieser Urlaubsanspruch nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine weitere Entscheidung getroffen, welche den maximalen Übertragungszeitraum in diesen Fällen bestimmt. Diese im August 2012 getroffene Regelung lautet:
- Der aufgrund von Krankheit nicht genommen Jahresurlaub (Urlaubsanspruch) verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen aufgrund einer Krankheit 2013 nicht nehmen können. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht am 31.3.2014 (alte Regelung) sondern spätestens am 31. März 2015.
Zusammenfassende Bewertung
Diese noch junge Regelung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen im Krankheitsfalle muss von den Unternehmen berücksichtigt werden, um gerade beim Ausscheiden eines Mitarbeiters den korrekten Urlaubsnachweis nachzuweisen.
Praxishinweise
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